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Das Wahlrecht geht verloren, sobald eins der vorstehenden Erfordernisse
bei dem bis dahin Wahlberechtigten nicht mehr zutrifft. Es ruht während der
Dauer eines Konkurses, ferner während der Dauer einer gerichtlichen Untersuchung,
wenn dieselbe wegen Verbrechen oder wegen solcher Vergehen, welche den Verlust
der bürgerlichen Ehrenrechte nach sich ziehen müssen oder können, eingeleitet oder
wenn die gerichtliche Haft verfügt ist.
C. 83.
Durch Stellvertretung können sich an den Wahlen betheiligen:
1) der Staat durch einen Vertreter aus der Zahl seiner Beamten, seiner
Domänenpächter oder der ländlichen Grundbesitzer des Kreises;
2) juristische Personen, Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf
Aktien durch einen Pächter oder mit Generalvollmacht versehenen Ad-
ministrator eines im Kreise belegenen größeren Gutes, oder durch einen
Vertreter aus der Zahl der ländlichen Grundbesitzer des Kreises; Kor-
porationen sind befugt, sich nach Maßgabe ihrer Statuten oder Ver-
fassungen vertreten zu lassen;
3) Eltern durch ihre Söhne, welchen sie die Verwaltung selbständiger Güter
dauernd übertragen haben;
4) unverheirathete Besitzerinnen durch Vertreter aus der Zahl der ländlichen
Grundbesitzer des Kreises;
5) die Mitglieder regierender Häuser durch ein Mitglied ihrer Familie oder
einen Vertreter aus der Jahl ihrer Beamten, ihrer Gutspächter oder
der ländlichen Grundbesitzer des Kreises;
6) die gemeinschaftlichen Besitzer eines größeren Grundeigenthumes durch
einen Mitbesitzer, beziehungsweise die Theilnehmer eines gewerblichen
Unternehmens durch einen derselben;
7) Ehefrauen, sowohl groß= wie minderjährige, können durch ihren Ehe-
mann, Kinder unter väterlicher Gewalt durch ihren Vater, bevormundete
Personen durch ihren Vormund oder Pfleger vertreten werden. Wird
die Vormundschaft oder Pflegschaft von weiblichen Personen geführt,
so kann deren Vertretung nach Maßgabe der Bestimmung unter 4 er-
folgen,
insofern die unter Nr. 2 genannten Berechtigten im Deutschen Reiche ihren Sitz
haben und die unter Nr. 3 bis 7 genannten Berechtigten Angehörige des Deutschen
Reiches sind und sich im Genusse der bürgerlichen Ehrenrechte befinden.
Die Vertreter, mit Ausnahme der unter Nr. 7 bezeichneten, müssen in
dem Kreise entweder einen Wohnsitz haben oder in demselben Grundeigenthum be-
sitzen. Außerdem gelten für die Vertreter die Grundsätze, welche der §. 82 für
die Wahlberechtigung vorschreibt.