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die Verfassung und Verwaltung der Städte und Flecken in der Provinz Schleswig-
Holstein (Gesetz Samml. S. 589), 7 ist. sind die Wahlen (Absatz 1 und
Absatz 2) von der Stadtverord 9), beziehungsweise der Flecken-
verordnetenversammlung vorzunehmen.
Die Wahlmänner des Wahlbezirkes treten unter Leitung des Landrathes
an dem von dem Kreisausschusse zu bestimmenden Wahlorte zur Wahl der Ab-
geordneten zusammen.
KG. 91.
Die nach den vorstehenden Bestimmungen vorzunehmenden Wahlen erfolgen
nach näherer Vorschrift des diesem Gesetze beigefügten Wahlreglements.
. 92.
Wählbarkeit zum Wahlmanne und zum Kreistagsabgeordneten.
Wählbar zum Mitgliede des Kreistages und beziehungsweise zum Wahl-
manne ist:
1) im Wahlverbande der Städte jeder Einwohner der im Kreise belegenen
Städte, welcher sich im Besitze des Bürgerrechtes befindet;
2) in den Wahlverbänden der größeren Grundbesitzer, sowie der Land-
emeinden ein jeder seit einem Jahr in dem Kreise angesessene ländliche
Prundbestzer, sowie ein Jeder, welcher in einer Versammlung dieser
Verbände ein Wahlrecht ausübt und seit einem Jahre in dem Kreise
einen Wohnsitz hat.
Für die Wählbarkeit zum Wahlmanne und zum Abgeordneten gelten die
im §. 82 für die Wahlberechtigung gegebenen Bestimmungen.
§. 93.
Dauer der Wahlperiode der Kreistagsabgeordneten.
Die Kreistagsabgeordneten werden auf sechs Jahre gewählt.
Alle drei Jahre scheidet die Hälfte der Abgeordneten eines jeden Wahl-
verbandes aus und wird durch neue ersetzt. Ist diese Zahl nicht durch zwei
theilbar, so scheidet das erste Mal die nächstgrößere Zahl aus. Die das erste
Mal Ausscheidenden werden durch das Loos bestimmt, welches der Landrath auf
dem Kreistage zu ziehen hat.
Die Ausscheidenden können wiedergewählt werden.
S. 94.
Ergänzungs- und Ersatzwahlen der Kreistagsabgeordneten.
Die Wahlen zur regelmäßigen Ergänzung des Kreistages finden alle drei
Jahre im Monat November statt, sofern nicht durch statutenmäßige Anordnung
seitens des Kreistages ein anderer Termin bestimmt wird. Die Wahlen in dem
(Tr. 9289.)