Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1888. (79)

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S. 103. 
« b. Im Besonderen. 
Insbesondere ist der Kreistag befugt: 
1) nach Maßgabe des F. 20 statutarische und reglementarische Anordnungen 
zu treffen; 
2) zu bestimmen, in welcher Weise Staatsprästationen, welche kreisweise 
aufzubringen sind, und deren Aufbringungsweise nicht schon durch das 
Gesetz vorgeschrieben ist, repartirt werden sollen. 
Bei der Bestimmung in FH. 5 Nr. 3 des Gesetzes wegen der 
Kriegsleistungen vom 11. Mai 1851 (Gesetz= Samml: S. 362) behält 
es sein Bewenden; 
3) Ausgaben zur Erfüllung einer Verpflichtung oder im Interesse des 
Kreises zu beschließen, und zu diesem Behufe 
über das dem Kreise gehörige Grund= beziehungsweise Kapital- 
vermögen zu verfügen, Anleihen aufzunehmen und die Kreis- 
angehörigen mit Kreisabgaben zu belasten; 
4) innerhalb der Vorschriften der §S#. 10 bis 18 den Vertheilungs= und 
Aufbringungsmaßstab der Kreisabgaben zu beschließen; 
5) den Kreishaushalts-Etat festzustellen und hinsichtlich der Jahresrechnung 
Decharge zu ertheilen (Fß. 114 und 117), 
6) die Grundsätze festzustellen, nach welchen die Verwaltung des dem Kreise 
gehörigen Grund- und Kapitalvermögens, sowie der Kreiseinrichtungen 
und -Anstalten zu erfolgen hat, 
7) die Einrichtung von Kreisämtern zu beschließen, die Zahl und Besol- 
dung der Kreisbeamten zu bestimmen; 
8) die Wahlen zum Kreisausschusse (§. 118) und zu den durch das Gesetz 
für Zwecke der allgemeinen Landesverwaltung angeordneten Kommissionen 
zu vollziehen, sowie besondere Kommissionen und Kommissare für Kreis- 
zwecke zu bestellen (§. 130). 
Für die Vollziehung dieser Wahlen gelten die Vorschriften des 
diesem Gesetze beigefügten Reglements. Gegen das stattgehabte Wahl- 
verfahren kann jedes Mitglied des Kreistages bis zum Schlusse des 
Kreistages Einspruch bei dem Vorsitzenden erheben. Die endgültige 
Beschlußfassung über den Einspruch steht dem Kreistage zu; 
9) Gutachten über alle Angelegenheiten abzugeben, die ihm zu diesem Be- 
hufe von den Staatsbehörden überwiesen werden; 
10) die durch Gesetz oder Königliche Verordnung (G. 102) ihm übertragenen 
sonstigen Geschäfte wahrzunehmen. 
(Nr. 9289. 34"
	        
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