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S. 103.
« b. Im Besonderen.
Insbesondere ist der Kreistag befugt:
1) nach Maßgabe des F. 20 statutarische und reglementarische Anordnungen
zu treffen;
2) zu bestimmen, in welcher Weise Staatsprästationen, welche kreisweise
aufzubringen sind, und deren Aufbringungsweise nicht schon durch das
Gesetz vorgeschrieben ist, repartirt werden sollen.
Bei der Bestimmung in FH. 5 Nr. 3 des Gesetzes wegen der
Kriegsleistungen vom 11. Mai 1851 (Gesetz= Samml: S. 362) behält
es sein Bewenden;
3) Ausgaben zur Erfüllung einer Verpflichtung oder im Interesse des
Kreises zu beschließen, und zu diesem Behufe
über das dem Kreise gehörige Grund= beziehungsweise Kapital-
vermögen zu verfügen, Anleihen aufzunehmen und die Kreis-
angehörigen mit Kreisabgaben zu belasten;
4) innerhalb der Vorschriften der §S#. 10 bis 18 den Vertheilungs= und
Aufbringungsmaßstab der Kreisabgaben zu beschließen;
5) den Kreishaushalts-Etat festzustellen und hinsichtlich der Jahresrechnung
Decharge zu ertheilen (Fß. 114 und 117),
6) die Grundsätze festzustellen, nach welchen die Verwaltung des dem Kreise
gehörigen Grund- und Kapitalvermögens, sowie der Kreiseinrichtungen
und -Anstalten zu erfolgen hat,
7) die Einrichtung von Kreisämtern zu beschließen, die Zahl und Besol-
dung der Kreisbeamten zu bestimmen;
8) die Wahlen zum Kreisausschusse (§. 118) und zu den durch das Gesetz
für Zwecke der allgemeinen Landesverwaltung angeordneten Kommissionen
zu vollziehen, sowie besondere Kommissionen und Kommissare für Kreis-
zwecke zu bestellen (§. 130).
Für die Vollziehung dieser Wahlen gelten die Vorschriften des
diesem Gesetze beigefügten Reglements. Gegen das stattgehabte Wahl-
verfahren kann jedes Mitglied des Kreistages bis zum Schlusse des
Kreistages Einspruch bei dem Vorsitzenden erheben. Die endgültige
Beschlußfassung über den Einspruch steht dem Kreistage zu;
9) Gutachten über alle Angelegenheiten abzugeben, die ihm zu diesem Be-
hufe von den Staatsbehörden überwiesen werden;
10) die durch Gesetz oder Königliche Verordnung (G. 102) ihm übertragenen
sonstigen Geschäfte wahrzunehmen.
(Nr. 9289. 34"