Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1888. (79)

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S. 104. 
Verfügung über Fonds einzelner Kreistheile. 
Ueber Fonds, welche der Gesammtheit des platten Landes oder der Städte 
gehören, steht den Kreistagsabgeordneten des platten Landes beziehungsweise der 
Städte die Verfügung allein zu. 
S 105. 
Berufung des Kreistages und Leitung der Verhandlungen auf demselben. 
Der Landrath beruft die Kreistagsabgeordneten zum Kreistage durch be- 
sondere Einladungsschreiben, unter Angabe der zu verhandelnden Gegenstände, 
führt auf demselben den Vorsitz, leitet die Verhandlungen und handhabt die Ord- 
nung in der Versammlung. In Behinderungsfällen übernimmt der dem Dienst- 
beziehungsweise Lebensalter nach älteste anwesende Kreisdeputirte den Vorsitz. 
Mit Ausnahme dringender Fälle, in welchen die Frist bis zu drei Tagen 
abgekürzt werden darf, muß die Einladung sämmtlichen Kreistagsabgeordneten 
mindestens 14 Tage vorher zugestellt werden. Gegenstände, die nicht in die Ein- 
ladung zum Kreistage aufgenommen sind, können zwar zur Berathung gelangen, 
die Fassung eines bindenden Beschlusses über dieselben darf jedoch erst auf dem 
nächsten Kreistage erfolgen. 
Anträge von Kreistagsabgeordneten auf Berathung einzelner Gegenstände 
sind bei dem Landrathe anzubringen und in die Einladung zum nächsten Kreis- 
tage aufzunehmen, insofern sie vor Erlaß der Einladungsschreiben eingehen. Der 
Landrath ist verpflichtet, jährlich wenigstens einen Kreistag anzuberaumen, außer- 
dem aber ist er hierzu berechtigt, so oft es die Geschäfte erfordern. Die Zu- 
sammenberufung des Kreistages muß erfolgen, sobald dieselbe von einem Viertel 
der Kreistagsabgeordneten oder von dem Kreisausschusse verlangt wird. 
Von einem jeden anzusetzenden Kreistage hat der Landrath dem Regierungs- 
präsidenten unter Einsendung einer Abschrift des Einladungsschreibens Anzeige zu 
machen. 
§S. 106. 
Abfassung besonderer Propositionen für den Kreistag und Zustellung derselben 
an die Kreistagsmitglieder. 
Soll auf dem Kreistage Beschluß gefaßt werden: 
1) über die Festsetzung des Abgabenvertheilungsmaßstabes in Gemäßheit 
  
des §. 12, 
2) über Mehr= und Minderbelastungen einzelner Kreistheile in Gemäßheit 
des F. 13, 
3) über solche Gegenstände, welche Kreisausgaben nothwendig machen, die 
nicht auf einer gesetzlichen Verpflichtung des Kreises beruhen, 
so ist ein ausführlicher Vorschlag zu dem Beschlusse, welcher über 
a) den Zweck desselben, 
b) die Art der Ausführung,
	        
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