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c) die Summe der zu verwendenden Kosten,
d) die Aufbringungsweise
das Nöthige enthält, von dem Kreisausschusse auszuarbeiten und jedem Abgeord-
neten mindestens 14 Tage vor Abbaltung des Kreistages schriftlich zuzustellen.
Die Frist darf bis zu drei Tagen abgekürzt werden, wenn einem Nothstande vor-
gebeugt oder abgeholfen werden soll.
S 107.
Oeffentlichkeit der Kreistagssitzungen
Die Sitzungen des Kreistages sind öffentlich. Für einzelne Gegenstände
kann durch einen in geheimer Sitzung zu fassenden Beschluß der Versammlung
die Oeffentlichkeit ausgeschlossen werden.
F. 108.
Beschlußfähigkeit des Kreistages.
Der Kreistag kann nur beschließen, wenn mehr als die Hälfte der Mit-
glieder anwesend ist. Eine Ausnahme hiervon findet statt, wenn die Mitglieder
des Kreistages, zum zweiten Male zur Verhandlung über denselben Gegenstand
berufen, dennoch nicht in beschlußfähiger Anzahl erschienen sind. Bei der zweiten
Zusammenberufung muß auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden.
109.
Ausschluß von den Verhandlungen des Kreistages wegen persönlichen Interesses.
An Verhandlungen über Rechte und Verpflichtungen des Kreises darf der-
jenige nicht theilnehmen, dessen Interesse mit dem des Kreises in Widerspruch steht.
, 110.
Theilnahme der Mitglieder des Kreisausschusses an den Kreistagsversammlungen.
Die Mitglieder des Kreisausschusses, welche nicht Mitgiieder des Kreistages
sind, werden zu den Versammlungen des Kreistages eingeladen und haben in
denselben berathende Stimme.
S 111.
Fassung der Kreistagsbeschlüsse nach einfacher und IZweidrittel- Stimmenmehrheit.
Die Beschlüsse des Kreistages werden nach Mehrheit der Stimmen gefaßt.
Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Zu einem Beschlusse, durch welchen eine neue Belastung der Kreisange-
hörigen ohne eine gesetzliche Verpflichtung oder eine Veräußerung vom Grund-
oder Kapitalvermögen des Kreises bewirkt oder eine Veränderung des festgestellten
Vertheilungsmaßstabes für die Kreisabgaben (§. 12) eingeführt werden soll), ist
jedoch eine Stimmenmehrheit von mindestens zwei Drittel der Abstimmenden er-
forderlich.
(Tr. 9289.)