Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1888. (79)

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Die Revisionen werden von dem Vorsitzenden des Kreisausschusses vorgenommen. 
Bei den außerordentlichen Revisionen ist ein von dem Kreisausschusse zu be- 
stimmendes Mitglied desselben zuzuziehen. 
K. 116. 
Der Bezirksausschuß beschließt, an Stelle der Aufsichtsbehörde, über die 
Feststellung und den Ersatz von Defekten der Kreisbeamten nach Maßgabe der 
Verordnung vom 24. Januar 1844. 
Der Beschluß ist, vorbehaltlich des ordentlichen Rechtsweges, endgültig. 
§S. 117. 
Legung, Prüfung, Feststellung und Entlastung der Jahresrechnung. 
Die Jahresrechnung ist von dem Rendanten der Kreiskommunalkasse inner- 
halb der ersten vier Monate nach Schluß des Rechnungsjahres zu legen und dem 
Kreisausschusse einzureichen. Dieser hat die Rechnung zu revidiren, solche mit 
seinen Erinnerungen und Bemerkungen dem Kreistage zur Prüfung, Feststellung, 
und Entlastung einzureichen und demnächst einen Rechnungsauszug zu veröffent- 
lichen. Der Kreistag ist befugt, diese Prüfung durch eine hiermit zu beauf- 
tragende Kommission bewirken zu lassen. 
Eine Abschrift des Feststellungsbeschlusses ist sofort dem Regierungspräsi- 
denten vorzulegen. 
Dierter Abschnitt. 
Von dem Kreisausschusse, seiner Zusammensetzung und seinen Geschäften 
in der Kreiskommunal- und allgemeinen Landesverwaltung. 
S. 118. 
Die Stellung des Kreisausschusses im Allgemeinen. 
Zum Zwecke der Verwaltung der Angelegenbeiten des Kreises und der 
Wahrnehmung von Geschäften der allgemeinen Landesverwaltung wird ein Kreis- 
ausschuß bestellt. 
K. 119. 
Die Zusammensetzung desselben. 
Der Kreisausschuß besteht aus dem Landrathe und sechs Mitgliedern, welche 
von der Kreisversammlung aus der Zahl der Kreisangehörigen nach absoluter 
Stimmenmehrheit gewählt werden. Für die Wählbarkeit gelten die im §. 82 
für die Wahlberechtigung gegebenen Bestimmungen. 
Geistliche, Kirchendiener und Elementarlehrer können nicht Mitglieder des 
Kreisausschusses sein; richterliche Beamte, zu denen jedoch die technischen Mit- 
glieder der Handels-, Gewerbe- und ähnlicher Gerichte nicht zu zählen sind, nur 
mit Genehmigung des vorgesetzten Ministers. 
(Nr. 9289.)
	        
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