Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1888. (79)

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G. 120. 
Bestellung eines Syndikus. 
Der Kreistag kann nach Bedürfniß einen Syndikus bestellen, welcher die 
Befähigung zum höheren Richteramte besitzt. Derselbe nimmt an den Sitzungen 
mit berathender Stimme Theil. 
§F. 121. 
Amtsdauer, Vereidigung und Dienstvergehen der Ausschußmitglieder. 
Die Wabl der Ausschußmitglieder erfolgt auf sechs Jahre mit der Maß- 
gabe, daß bei Ablauf der Wahlperiode die Mitgliedschaft im Ausschusse bis zur 
Wahl des Nachfolgers fortdauert. Alle zwei Jahre scheidet ein Drittel der Mit- 
glieder aus. Die das erste Mal Ausscheidenden werden durch das Loos bestimmt. 
Die Ausgeschiedenen können wiedergewählt werden. Jede Wahl verliert ihre 
Wirkung mit dem Aufhören einer der für die Wählbarkeit vorgeschriebenen Be- 
dingungen. Der Kreisausschuß hat darüber zu beschließen, ob dieser Fall ein- 
getreten ist. Gegen den Beschluß des Kreisausschusses findet innerhalb zwei 
Wochen die Klage bei dem Bezirksausschusse statt. Die Klage steht auch dem 
Vorsitzenden des Kreisausschusses zu. Dieselbe hat keine aufschiebende Wirkung; 
jedoch dürfen bis zur rechtskräftigen Entscheidung Ersatzwahlen nicht stattfinden. 
Für das Streitverfahren kann der Kreisausschuß einen besonderen Vertreter 
bestellen. 
Die Ausschußmitglieder werden vom Vorsitzenden vereidigt. Wird die 
Eidesleistung von einem Ausschußmitgliede abgelehnt, so ist an dessen Stelle ein 
Ausschußmitglied von dem Oberpräsidenten zu ernennen. 
Die Ausschußmitglieder können nach Maßgabr der Bestimmungen des §. 39 
des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung im Wege des Disziplinar- 
verfahrens ihrer Stellen enthoben werden. 
§. 122. 
Die Geschäfte des Kreisausschusses in der Kreiskommunal - und in der allgemeinen 
Landesverwaltung. 
Der Kreisausschuß hat: 
1) die Beschlüsse des Kreistages vorzubereiten und auszuführen, soweit 
damit nicht besondere Kommissionen, Kommissarien oder Beamte durch 
Gesetz oder Kreistagsbeschluß beauftragt werden; 
2) die Kreisangelegenheiten nach Maßgabe der Gesetze und der Beschlüsse 
des Kreistages, sowie in Gemäßheit des von diesem festzustellenden Kreis- 
baushalts-Etats zu verwalten; 
3) die Beamten des Kreises zu ernennen und deren Geschäftsführung zu 
leiten und zu beaufsichtigen. 
Hinsichtlich der Besetzung der Kreisbeamtenstellen mit Militär- 
invaliden gelten die in Ansehung der Städte erlassenen Vorschriften;
	        
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