Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1888. (79)

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binsichtlich der Dienstvergehen der Kreisbeamten kommen die Be- 
stimmungen des Gesetzes vom 1. August 1883 über die Zuständigkeit 
der Verwaltungs= und Verwaltungsgerichtsbehörden (Gesetz-Samml. 
S. 237) in Betreff der Dienstvergehen der ländlichen Gemeindebeamten 
zur Anwendung) 
4) sein Gutachten über alle Angelegenheiten abzugeben, welche ihm von 
den Staatsbehörden überwiesen werden; 
5) diejenigen Geschäfte der allgemeinen Landesverwaltung zu führen, welche 
ihm durch Gesetz übertragen werden. 
§ 123. 
Der Landrath als Vorsitzender des Kreisausschusses. 
Der Landrath leitet und beaufsichtigt den Geschäftsgang des Ausschusses 
und sorgt für die prompte Erledigung der Geschäfte. 
Der Landrath beruft den Kreisausschuß und führt in demselben den Vorsitz 
mit vollem Stimmrechte. Ist der Landrath verhindert, so geht der Vorsitz 
auf seinen Stellvertreter über. Ist dies der Kreissekretär, so führt nicht dieser) 
sondern das hierzu vom Ausschusse gewählte Mitglied den Vorsitz. 
K. 124. 
Der Landrath führt die laufenden Geschäfte der dem Ausschusse über- 
tragenen Verwaltung. Er bereitet die Beschlüsse des Ausschusses vor und trägt 
für die Ausführung derselben Sorge. Er kann die selbständige Bearbeitung 
einzelner Angelegenheiten einem Mitgliede des Kreisausschusses übertragen. 
Er vertritt den Kreisausschuß nach außen, verhandelt Namens desselben 
mit Behörden und Privatpersonen, führt den Schriftwechsel und zeichnet alle 
Schriftstücke Namens des Ausschusses. 
Urkunden über Rechtsgeschäfte, welche den Kreis gegen Dritte verbinden 
sollen, ingleichen Vollmachten, müssen unter Anführung des betreffenden Be- 
schlusses des Kreistages, beziehungsweise Kreisausschusses, von dem Landrathe und 
zwei Mitgliedern des Kreisausschusses f beziehungsweise der mit der Angelegenheit 
betrauten Kommission unterschrieben und mit dem Siegel des Landrathes ver- 
sehen sein. 
  
Das Verfahren vor dem Kreisausschusse in Kreisk langelegenheiten 
125. 
Die Anwesenheit dreier Mitglieder mit Einschluß des Vorsitzenden genügt 
für die Beschlußfähigkeit des Kreisausschusses. 
Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Ist eine gerade Zahl 
von Mitgliedern anwesend, so nimmt das dem Lebensalter nach jüngste gewählte 
Mitglied an der Abstimmung keinen Antheil. 
Ges Samml. 1888. (Nr. 9289.) 35
	        
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