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binsichtlich der Dienstvergehen der Kreisbeamten kommen die Be-
stimmungen des Gesetzes vom 1. August 1883 über die Zuständigkeit
der Verwaltungs= und Verwaltungsgerichtsbehörden (Gesetz-Samml.
S. 237) in Betreff der Dienstvergehen der ländlichen Gemeindebeamten
zur Anwendung)
4) sein Gutachten über alle Angelegenheiten abzugeben, welche ihm von
den Staatsbehörden überwiesen werden;
5) diejenigen Geschäfte der allgemeinen Landesverwaltung zu führen, welche
ihm durch Gesetz übertragen werden.
§ 123.
Der Landrath als Vorsitzender des Kreisausschusses.
Der Landrath leitet und beaufsichtigt den Geschäftsgang des Ausschusses
und sorgt für die prompte Erledigung der Geschäfte.
Der Landrath beruft den Kreisausschuß und führt in demselben den Vorsitz
mit vollem Stimmrechte. Ist der Landrath verhindert, so geht der Vorsitz
auf seinen Stellvertreter über. Ist dies der Kreissekretär, so führt nicht dieser)
sondern das hierzu vom Ausschusse gewählte Mitglied den Vorsitz.
K. 124.
Der Landrath führt die laufenden Geschäfte der dem Ausschusse über-
tragenen Verwaltung. Er bereitet die Beschlüsse des Ausschusses vor und trägt
für die Ausführung derselben Sorge. Er kann die selbständige Bearbeitung
einzelner Angelegenheiten einem Mitgliede des Kreisausschusses übertragen.
Er vertritt den Kreisausschuß nach außen, verhandelt Namens desselben
mit Behörden und Privatpersonen, führt den Schriftwechsel und zeichnet alle
Schriftstücke Namens des Ausschusses.
Urkunden über Rechtsgeschäfte, welche den Kreis gegen Dritte verbinden
sollen, ingleichen Vollmachten, müssen unter Anführung des betreffenden Be-
schlusses des Kreistages, beziehungsweise Kreisausschusses, von dem Landrathe und
zwei Mitgliedern des Kreisausschusses f beziehungsweise der mit der Angelegenheit
betrauten Kommission unterschrieben und mit dem Siegel des Landrathes ver-
sehen sein.
Das Verfahren vor dem Kreisausschusse in Kreisk langelegenheiten
125.
Die Anwesenheit dreier Mitglieder mit Einschluß des Vorsitzenden genügt
für die Beschlußfähigkeit des Kreisausschusses.
Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Ist eine gerade Zahl
von Mitgliedern anwesend, so nimmt das dem Lebensalter nach jüngste gewählte
Mitglied an der Abstimmung keinen Antheil.
Ges Samml. 1888. (Nr. 9289.) 35