Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1888. (79)

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weit nicht hierüber hinsichtlich der für Zwecke der allgemeinen Landesverwaltung 
angeordneten Kommissionen etwas Anderes gesetzlich bestimmt ist. 
C. 131. 
Ueber die Gewährung von Diäten und Reisekosten an die Mitglieder der 
Kreiskommissionen zu bestimmen, bleibt dem Kreistage überlassen. 
Vierter Titel. 
Von den Stadtkreisen. 
K. 132. 
In denjenigen Kreisen, welche nur aus einer Stadt bestehen (Stadtkreise), 
werden die Geschäfte des Landrathes, des Kreistages und des Kreisausschusses, 
die des letzteren, soweit sich dieselben auf die Verwaltung der Kreiskommunal- 
angelegenheiten beziehen, von den städtischen Behörden nach den Vorschriften der 
Städteordnung wahrgenommen. 
Di Bestimmungen des zweiten Abschnittes des ersten Titels finden auf 
Stadtkreise keine Anwendung. 
. 133. 
In den Stadtkreisen, mit Ausnahme des Stadtkreises Altona, tritt an die 
Stelle des Kreisausschusses, zur Wahrnehmung von Geschäften der allgemeinen 
Landesverwaltung in den durch die Gesetze bezeichneten Fällen, der nach den Vor- 
schriften der IS#. 37 ff. des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung gebil- 
dete Stadtausschuß. 
d. 134. 
Besondere Bestimmungen für den Stadtkreis Altona. 
Der Kreistag des Stadtkreises Altona besteht außer dem Oberbürgermeister 
der Stadt Altona, welcher die Kreiskommunalverwaltung leitet und den Vorsitz 
im Kreistage mit vollem Stimmrecht führt, aus 27 Mitgliedern, von denen 
1) die Stadt Altnaa 22, 
2) die Stadt Ottennens . . ... 5 
Abgeordnete entsendet. 
S. 135. 
Die Wahl der Kreistagsabgeordneten ersolgt nach den Vorschriften des 
§. 90 Absatz J. 
. 136. 
Der Kreisausschuß des Stadtkreises Altona besteht aus dem Oberbürger- 
meister der Stadt Altona, in Behinderungsfällen dessen gesetzlichem Stellvertreter, 
als Vorsitzenden, und sechs Mitgliedern, welche von dem Kreistage aus der Zahl 
der Mitglieder der Magistrate der beiden zum Stadtkreise Altona gehörigen 
(Nr. 9299.) 35“
	        
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