Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1888. (79)

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Achter Titel. 
Allgemeine, Uebergangs- und Ausfuͤhrungs-Bestimmungen. 
S. 148. 
Die Rechte und Pflichten der bisherigen kreisständischen Verbände gehen 
auf den Kreiskommunalverband über. 
Die Auseinandersetzung, welche in Folge des Ausscheidens der Stadt 
Flensburg aus dem bisherigen Kreise Flensburg (I. 1) zwischen dem Stadtkreise 
und dem Landkreise Flensburg erforderlich wird, ist nach den Vorschriften des 
F. 3 zu bewirken. 
§S. 149. 
In den Kreisen Eiderstedt, Norderdithmarschen und Süderdithmarschen 
werden die Landschaften, an Stelle der bisherigen Vertretung, durch den Kreis- 
tag vertreten. An den, die Angelegenheiten der Landschaft betreffenden Beschlüssen 
des Kreistages haben diejenigen Kreistagsabgeordneten nicht theilzunehmen, welche 
in dem Landschaftsbezirke weder Wohnsitz noch Grundbesitz haben, noch von einem 
Wahlbezirke des Landschaftsbezirkes zum Kreistagsabgeordneten gewählt sind. 
Mit der entsprechenden Maßgabe vertritt im Kreise Hadersleben der Kreistag 
auch fernerhin die Amtskommune und die Amtswegekommune. 
Die für Kreisangelegenheiten in dem gegenwärtigen Gesetze getroffenen Be- 
stimmungen über die Pflichten der Kreisangehörigen (§I#. 8 und 9), über Be- 
schwerden und Einsprüche (F. 19), sowie über die Zuständigkeiten des Kreistages 
und des Kreisausschusses finden auf die Angelegenheiten der vorstehend (Absatz 1 
und 2) bezeichneten Verbände siungemäß Anwendung. 
Beschlüsse des Kreistages über eine Abänderung des Vertheilungsmaßstabes 
für die von diesen Verbänden aufzubringenden Abgaben bedürfen der Bestätigung 
des Bezirksausschusses. 
. 150. 
Die auf F. 23 der provisorischen Verfügung für die Geestdistrikte des 
Herzogthumes Schleswig vom 6. September 1863, betreffend die Ableitung und 
Benutzung des Wassers behufs Verbesserung der Lindereien (Chronolog. Samml. 
S. 232), auf F. 17 der Wasserlösungsordnung für die Geestdistrikte des Herzog- 
thumes Holstein vom 5. Januar 1857 (Gesetz= und Ministerialblatt S. 208) und 
auf §. 16 der Wasserlösungsordnung für das Herzogthum Lauenburg vom 22. Mai 
1857 (Gesetz= und Ministerialblatt S. 135) beruhende Verpflichtung zur vorschuß- 
weisen beziehungsweise zur definitiven Bestreitung von Wasserlösungskosten u. s. w. 
geht von den bisher Verpflichteten auf den Kreiskommunalverband (IJ. 13) über. 
Die zu den bisher Verpflichteten *Y Kommunalverbände (Amts- 
kommunen, Harden, Landschaften u. s. w.)) sowie die im J. 149 Absatz 2 er- 
wähnten Kommunen im Kreise Hadersleben bleiben nur so lange, als dies zur 
Abwickelung ihrer privatrechtlichen Verbindlichkeiten oder mit Rücksicht auf die 
ihnen etwa sonst noch obliegenden öffentlichrechtlichen Verpflichtungen erforderlich 
ist, bestehen und werden, sobald es hiernach zulässig erscheint, durch Beschluß 
des Bezirksausschusses aufgelöst. 
(Nr. 9289.)
	        
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