Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1888. (79)

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Ebenso beschließt der Bezirksausschuß, und zwar an Stelle der Bezirks- 
regierung, über die Auflösung der früheren Wegedistrikte nach §. 6 Absatz 1 des 
Gesetzes vom 26. Februar 1879, betreffend die Abänderung der Wegegesetzgebung 
für die Provinz Schleswig- Holstein (Gesetz= Samml. S. 94). 
Die Aufösung der einzelnen Verbände ist durch das Amtsblatt bekannt 
zu machen. 
. 151. 
Auf Beschwerden und Einsprüche, betreffend die Heranziehung oder die 
Veranlagung 
a) zu den Abgaben der früheren Wegedistrikte, behufs Abwickelung ihrer 
privatrechtlichen Verbindlichkeiten und behufs Unterhaltung der noch 
nicht ausgebauten Nebenlandstraßen (§. 6 und F. 5 Absatz 3 des Gesetzes 
vom 26. Februar 1879), 
b) zu den Abgaben derjenigen Verbände von Gemeinden beziehungsweise 
Gutsbezirken, welche für die Herstellung und Unterhaltung von Neben- 
wegen im F. 13 des Gesetzes vom 26. Februar 1879 aufrecht erhalten 
oder auf Grund jener gesetzlichen Bestimmungen gebildet worden sind, 
oder gebildet werden, 
finden die Vorschriften des J. 19 des gegenwärtigen Gesetzes mit den Maßgaben 
Anwendung, daß an Stelle des Kreisausschusses die Verwaltung des betreffenden 
Verbandes beschließt und dagegen die Klage bei dem Kreisausschusse sattfindet.n 
Ueber die Bestätigung der Statuten der unter b gedachten Verbände (F. 1 
des Gesetzes vom 26. Februar 1879, Absatz 3 am Schlusse) beschließt, an Leu 
der Bezirksregierung, der Beziksausschuß. 
152. 
Für Gemeinden und weitere Kommunalverbände bedarf es zum Erwerbe 
von Grundeigenthum der, nach der Schleswig-Holsteinischen Verordnung vom 
17. Mai 1799 (Chronolog. Samml. S. 27) erforderlichen Genehmigung ferner- 
hin nicht. 
S 153. 
Das gegenwärtige Gesetz tritt, unbeschadet der Bestimmung im F. 3 
Absatz 4, mit dem 1. April 1889), jedoch nur gleichzeitig mit dem Gesetze über 
die Einführung der Provinzialordnung vom 29. Juni 1875, in der Provinz 
Schleswig-Holstein in Kraft. 
Noch vorher ist zur Wahl der Kreistagsabgeordneten und des Kreis- 
ausschusses nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu schreiten. Für die dabei 
vorzunehmenden Vertheilungen und Wahlen der Kreistagsabgeordneten sind die 
Obliegenheiten des Kreistages und des Kreisausschusses von dem Landrathe wahr- 
zunehmen. 
S. 154. 
Für jeden Kreis wird die erfolgte Bildung der Amtsbezirke und die Er- 
nennung der Amtsvorsteher durch eine von dem Oberpräsidenten durch das Amts- 
blatt zu erlassende Bekanntmachung zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Bis zu
	        
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