Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1888. (79)

— 187 — 
diesem Zeitpunkte bleiben die rücksichtlich der örtlichen Polizeiverwaltung bestehenden 
Vorschriften in Kraft. 
. 155. 
Das Gesetz vom 30. Juli 1883 über die allgemeine Landesverwaltung, 
(Gesetz Samml. S. 195) und das Gesetz vom 1. August 1883 über die Zu- 
slänigfet der Verwaltungs= und Verwalt tsbehörden (Gesetz-Samml. 
S. 237) treten in der Provinz Schleswig- Holstein“ mit dem 1. Juli 1889 in Kraft. 
Bis zu diesem Zeitpunkte sind die aus dem gegenwärtigen Gesetze sich er- 
gebenden Zständigkeien 
des Bezirksausschusses von der Regierung, 
des Provinzialrathes von dem Oberpräsidenten 
wahrzunehmen. 
Auf die vor dem 1. Juli 1889 bereits anhängig gemachten Sachen finden 
in Beziehung auf die Zuständigkeit der Behörden, das Verfahren und die Zu- 
lässigkeit der Rechtsmittel die Bestimmungen der früheren Gesetze, jedoch mit den 
im §.7 Absatz 3, §. 18 und §. 23 Absatz 1 des Gesetzes vom 30. Juli 1883 
über die allgemeine Landesverwaltung bezeichneten Abänderungen, Anwendung. 
156. 
Mit dem im F§. 153 bezeichneten Zeitpunkte treten alle dem gegenwärtigen 
Gesetze zuwiderlaufenden Bestimmungen außer Kraft. Bei der Vorschrift des §. 13 
des Gesetzes, betreffend Ergänzung und Abänderung einiger Bestimmungen über 
Erhebung der auf das Einkommen gelegten direkten Kommunalabgaben, vom 
27. Juli 1885 (Gesetz Samml. S. 327) behält es jedoch auch für die Provinz 
Schleswig-Holstein sein Bewenden. 
Die bisherigen kreisständischen Kommissionen und die Ausschüsse der Ver- 
tretungen derjenigen Verbände, welche fortan von dem Kreistage vertreten werden 
(§. 149), bleiben bis zur anderweitigen Beschlußnahme des Kreistages über ihren 
Fortbestand in Wirksamkeit. 
  
157. 
Der Minister des Innern ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt 
und erläßt die hierzu erforderlichen Anordnungen und Instruktionen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Charlottenburg, den 26. Mai 1888. 
(L. S.) Friedrich. 
Fürst v. Bismarck. v. Puttkamer. v. Maybach. Flrhr. v. Lucius. 
v. Friedberg. v. Boetticher. v. Goßler. v. Scholz. 
Bronsart v. Schellendorf. Gr. v. Bismarck. 
Ges. Samml. 1888. (Nr. 9289.) 36
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.