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(Nr. 9290.) Gesetz, betreffend die Einführung der Provinzialordnung vom 29. Juni 1875
in der Provinz Schleswig Holstein. Vom 27. Mai 1888.
Wir Friedrich, von Gottes Gnaden König von Preußen rG
verordnen, unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtages, für die Provinz
Schleswig-Holstein, was folgt:
Artikel I.
Die Provinzialordnung vom 29. Juni 1875 (Gesetz-Samml. von 1881
S. 234) nebst den dazu ergangenen abändernden und ergänzenden Bestimmungen
tritt gleichzeitig mit der Kreisordnung für die Provinz mit den sich aus Artikel II
bis VI ergebenden Maßgaben in Kraft.
Artikel II.
1) Der F§. 10 erhält folgende Fassung:
S. 10.
Es werden für jeden Kreis mit weniger als 40 000 Einwohnern
zwei Abgeordnete, für jeden Kreis mit 40 000 bis zu 90 000 Ein-
wohnern drei Abgeordnete, und für jeden Kreis, welcher die Ein-
wohnerzahl von 90 000 erreicht, vier Abgeordnete gewählt. Für jede
fernere Vollzahl von 50 000 Einwohnern tritt ein Abgeordneter hinzu.
2) Der §. 15 erhält folgenden Schlußsatz:
Die Abgeordneten des Stadtkreises Altona werden vom Kreistage
gewählt. Von denselben muß Einer dem Magistrat der Stadt Ottensen
angehören.
Artikel III.
Für die Beschlußfassung des Provinziallandtages über die Verwendung der
dem Provinzialverbande aus der Staatskasse überwiesenen Jahresrenten und Fonds
emäß §. 37 Nr. 1 sind außer den Bestimmungen des daselbst angezogenen
esetzes auch die Vorschriften des siebenten Titels der gleichzeitig mit diesem
Gesetze ergehenden Kreisordnung für die Provinz Schleswig-Holstein maßgebend.
Artikel IV.
An die Stelle des im §F. 109 festgesetzten Termines für die Zulässigkeit der
Erhebung von Provinzialabgaben nach einer besonderen Vertheilungsart tritt der
31. März 1893.
In den Fällen der §I§. 107, 108 und 111 sind, statt der daselbst in
Bezug genommenen Vorschriften der Kreisordnung vom 13. Dezember 1872,
der Städteordnung vom 30. Mai 1853 und des Gesetzes vom 31. Mai 1853,
die entsprechenden Vorschriften der gleichzeitig mit diesem Gesetze ergehenden Kreis-
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