Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1888. (79)

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Dauer  der  Wahlperiode  der  Abgeordneten.

.  19.
Die  Abgeordneten  zum  Provinziallandtage  werden  auf  sechs  Jahre  gewählt.
Jede  Wahl  verliert  dauernd  oder  vorübergehend  ihre  Wirkung  mit  dem
gänzlichen  oder  zeitweisen  Aufhören  einer  der  für  die  Wählbarkeit  vorgeschriebenen
Bedingungen.  Der  Provinziallandtag  hat  darüber  zu  beschließen,  ob  einer  dieser
Fälle  eingetreten  ist.
Anordnung  der  Wahlen.

§.  20.
Die  Vornahme  der  Wahlen  zum  Provinziallandtage  wird  durch  den  Oberpräsidenten
  angeordnet.
S.  21.
Die  Namen  der  neugewählten  Abgeordneten  sind  von  dem  Oberpräsidenten
durch  die  Amtsblätter  der  Provinz  bekannt  zu  machen.
Die  Einführung  derselben  erfolgt  durch  den  Vorsitzenden  des  Provinziallandtages.


Ersatzwahlen.

§.  22.

Die  Ersatzwahlen  für  die  im  Laufe  der  Wahlperiode  Ausgeschiedenen  werden
von  denjenigen  Land=  und  Stadtkreisen  beziehungsweise  Wahlbezirken  vorgenommen,
von  denen  die  Ausgeschiedenen  gewählt  waren.

Die  Vollziehung  der  Ersatzwahlen  muß  innerhalb  längstens  sechs  Monaten
und  womöglich  vor  dem  Zusammentritte  des  nächsten  Provinziallandtages  erfolgen.
  Die  Ersatzmänner  bleiben  nur  bis  zum  Ende  desjenigen  Zeitraums  in
Thätigkeit,  für  welchen  die  Ausgeschiedenen  gewählt  waren.

Einspruch  gegen  das  stattgehabte  Wahlverfahren  und  Entscheidung  über  die  Gültigkeit
der  Wahlen.

G.  23.

Gegen  das  stattgehabte  Wahlverfahren  kann  jedes  Mitglied  der  Wahlversammlung
  innerhalb  zwei  Wochen  Einspruch  bei  dem  Vorsitzenden  des  Wahlvorstandes
  erheben.  Die  Beschlußfassung  über  den  Einspruch,  über  welchen  die
Betheiligten  vorab  zu  hören  sind,  steht  dem  Provinziallandtage  zu.  Im  Uebrigen
prüft  der  Provinziallandtag  die  Legitimation  seiner  Mitglieder  von  Amtswegen
und  beschließt  darüber.

.  24.

Gegen  die  nach  Maßgabe  der  I§.  19  und  23  gefaßten  Beschlüsse  des  Provinziallandtages
  findet  innerhalb  zwei  Wochen  die  Klage  bei  dem  Oberverwaltungsgerichte
  statt.  Die  Klage  hat  keine  aufschiebende  Wirkung,  jedoch  dürfen
bis  zur  Entscheidung  des  Oberverwaltungsgerichts  Ersatzwahlen  nicht  stattfinden.

(Tr.  9291.)