Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1888. (79)

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sowie aus Mitgliedern des Provinziallandtages eine besondere Kommission zu 
bestellen; dieselbe hat aus einer gleichen Anzahl von Mitgliedern, wie der Pro— 
vinzialausschuß, zu bestehen. 
. 56. · 
Der Vorsitzende des Provinziallandtages und die dem Landesdirektor zuge- 
ordneten oberen Beamten (§. 87 und 93) können den Sitzungen des Provinzial= 
ausschusses mit berathender Stimme beiwohnen. Der Provinzialausschuß kann 
jedoch beschließen, einzelne den Landesdirektor oder die ihm zugeordneten oberen 
Beamten persönlich berührende Gegenstände in deren Abwesenheit zu verhandeln. 
C. 57. 
Der Provinzialausschuß regelt seinen Geschäftsgang durch eine Geschäfts- 
ordnung. Dieselbe bedarf der Genehmigung des Provinziallandtages. 
Geschäfte des Provinzialausschusses. 
. 58. 
Dem Provinzialausschusse liegt die Erledigung folgender Geschäfte ob: 
I. Der Provinzialausschuß hat die Beschlüsse des Provinziallandtages 
vorzubereiten und auszuführen, soweit damit nicht besondere Kommissionen, 
Kommissarien oder Beamte durch Gesetz oder Beschluß des Provinziallandtages 
beauftragt sind. 
6. 59. 
II. Der Provinzialausschuß hat die Angelegenheiten des Provinzialverbandes, 
insbesondere das Vermögen und die Anstalten desselben nach Maßgabe der Gesetze, 
der auf Grund von Gesetzen erlassenen Königlichen Verordnungen und der von 
dem Provinziallandtage beschlossenen Reglements (F. 8 Nr. 2), sowie des von 
diesem festgestellten Haushaltsetats zu verwalten. 
. 60. 
III. Der Provinzialausschuß hat die Provinzialbeamten zu ernennen, soweit 
die Ernennung derselben nicht dem Provinziallandtage vorbehalten ist (F. 41) und 
deren Geschäftsführung zu leiten und zu beaussichtigen. 
§S. 61. 
IV. Der Provinzialausschuß hat sein Gutachten über alle Angelegenheiten 
abzugeben, welche ihm von den Ministern oder dem Oberpräsidenten über- 
wiesen werden. 
Zünfter Abschnitt. 
Von den Provinzial= und Bezirksräthen (Behörden des Staates), 
ihrer Zusammensetzung und ihren Geschäften. 
S. 62 bis 86. 
(Fortgefallen.)
	        
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