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S. 103.
Der Provinzialausschuß beziehungsweise in Ausführung der Beschlüsse des-
selben der Landesdirektor (Landeshauptmann) haben dafür zu sorgen, daß der
Haushalt nach dem Etat geführt werde.
Der Landesdirektor erläßt die Einnahme= und Ausgabeanweisungen an die
Provinzial= (Landes-) Hauptkasse.
tatsüberschreitungen und außeretatsmäßige Ausgaben dürfen nur unter
Verantwortung des Provinzialausschusses stattfinden und bedürfen der Genehmi-
gung des Provinziallandtages.
S. 104.
Die Jahresrechnungen der Provinzial-Hauptkasse sowie der Kassen der einzelnen
Provinzialanstalten sind von den Rendanten derselben innerhalb vier Monaten nach
Schluß des Rechnungsjahres zu legen und dem Provinzialausschusse einzureichen.
Letzterer hat die Revision der Rechnungen zu veranlassen und dieselben mit
seinen Bemerkungen dem Provinziallandtage zur Prüfung, Feststellung und Ent-
lastung vorzulegen. Nach erfolgter Entlastung sind Auszüge aus den Rechnungen
durch die Amtsblätter der Provinz zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Ausschreibung von Provinzialabgaben.
K. 105.
Der Provinziallandtag kann die Ausschreibung von Provinzialabgaben be-
schließen.
Bis zum Erlasse eines besonderen Gesetzes über die Kommunalbesteuerung
gelten hierüber folgende Bestimmungen:
Grundsätze über die Vertheilung und Aufbringung der Provinzialabgaben.
S. 106.
Die Vertheilung der Provinzialabgaben erfolgt auf die einzelnen Land= und
Stadtkreise nach dem Maßstabe der in ihnen aufkommenden direkten Staats-
steuern mit Ausschluß der Gewerbesteuer vom Hausirgewerbe.
S. 107.
Bei dieser Vertheilung kommen die behufs Aufbringung der Kreis= be-
ziehungsweise der städtischen Kommunalabgaben in den einzelnen Land= und
Stadtkreisen nach den Vorschriften der I. 14 bis 16 der Kreisordnung für die
Provinz Schleswig-Holstein vom 26. Mai 1888 beziehungsweise des §. 23 des
Gesetzes vom 14. April 1869, betreffend die Verfassung und Verwaltung der
Städte und Flecken in der Provinz Schleswig-Holstein (Gesetz Samml. S. 589)
besonders veranlagten Steuerbeträge auf Höhe der Staatssteuern, welche von dem
ihnen zu Grunde liegenden Einkommen, Grundsteuerreinertrage, Gebäudesteuer-
nutzungswerthe oder nach dem Umfange des Gewerbe= oder Bergbaubetriebes zu
entrichten wären, mit in Anrechnung. Dagegen bleiben die von einer Belastung
mit Kreis= und Gemeindeabgaben ganz oder theilweise befreiten Steuerbeträge
Ces. Samml. 1888. (Tr. 9291.) 39