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S. 119.
Beschlüsse des Provinziallandtages, welche folgende Angelegenheiten betreffen:
1) den Erlaß von Statuten gemäß §. 8 Nr. 1 und F. 35,
2) Mehr= oder Minderbelastungen einzelner Theile der Provinz gemäß
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& 110,
3) Aufnahme von Anleihen, durch welche der Provinzialverband mit einem
Schuldenbestande belastet oder der bereits vorhandene Schuldenbestand
vergrößert werden würde, sowie Uebernahme von Bürgschaften auf den
Provinzialverband,
4) eine Belastung des Provinzialverbandes durch Beiträge über fünfund-
zwanzig Prozent des Gesammtaufkommens an direkten Staatssteuern,
5) eine neue Belastung des Provinzialverbandes ohne gesetzliche Verpflich-
tung, insofern die aufzulegenden Leistungen über die nächsten fünf
Jahre hinaus fortdauern sollen,
bedürfen in den Fällen zu 1 der landesherrlichen Genehmigung, in den Fällen
zu 2 und 3 der Bestätigung des Ministers des Innern, in den Fällen zu 4 und 5
der Bestätigung der Minister des Innern und der Finanzen.
120.
Der Genehmigung der zuständigen Minister bedürfen ferner die von dem
Provinziallandtage gemäß F. 8 Nr. 2) 99. 35 und 95 für folgende Provinzial-
institute und Verwaltungszweige zu beschließenden Reglements:
1) Landarmen= und Korrigendenanstalten,
2) Irren-, Taubstummen-, Blinden= und Idiotenanstalten,
3) Hebammenlehrinstitute,
4) Provinzialhülfs= und Darlehnskassen,
5) Versicherungsanstalten.
Dieser Genehmigung unterliegen jedoch die gedachten Reglements nur in-
soweit, als sich die Bestimmungen derselben beziehen:
in Betreff der zu 1 und 2 gedachten Anstalten auf die Aufnahme,
die Behandlung und Entlassung der Landarmen, Korrigenden, Irren,
Taubstummen, Blinden und Idioten beziehungsweise auf den Unter-
richt derselben,
in Betreff der Hebammenlehrinstitute zu 3 auf die Aufnahme, den
Unterricht und die Prüfung der Schülerinnen,
in Betreff der Provinzialhülfs= und Darlehnskassen zu 4 auf die Grund-
sätze, nach denen die Gewährung von Darlehnen zu erfolgen hat,
in Betreff der Versicherungsanstalten zu 5 auf die Organisation und
die Verwaltungsgrundsätze.
Ingleichen bedarf das im §F. 96 vorgeschriebene Reglement über die dienst-
lichen Verhältnisse der Provinzialbeamten der Genehmigung des Ministers des
Innern in Betreff der Grundsätze über die Anstellung, Entlassung und Pensioni-
rung der Beamten.