Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1888. (79)

— 215 — 
. 121. 
Unterläßt oder verweigert der Provinzialverband die ihm gesetzlich obliegenden, 
von der Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Zuständigkeit festgestellten Leistungen 
auf den Haushaltsetat zu bringen oder außerordentlich zu genehmigen, so verfügt 
der Oberpräsident, unter Angabe der Gründe, die Eintragung in den Etat, be. 
ziehungsweise die Feststellung der außerordentlichen Ausgaben. 
Gegen die Verfügung des Oberpräsidenten steht dem Provinzialverbande 
innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Oberverwaltungsgerichte zu. Zur 
Ausführung der Rechte des Provinzialverbandes kann der Provinziallandtag einen 
besonderen Vertreter bestellen. 
Auflösung des Provinziallandtages. 
. 122. 
Auf den Antrag des Staatsministeriums kann der Provinziallandtag durch 
Königliche Verordnung aufgelöst werden. Es sind sodann Neuwahlen anzuordnen, 
welche innerhalb drei Monaten vom Tage der Auflösung an erfolgen müssen. 
Der neugewählte Landtag ist innerhalb sechs Monaten nach erfolgter Auflösung 
u berufen. 
. Im Falle der Auflösung des Provinziallandtages bleiben die von dem- 
selben gewählten Mitglieder des Provinzialausschusses und der Provinzial- 
kommissionen bis zum Zusammentritte des neu gebildeten Provinziallandtages in 
Wirksamkeit. 
Vierter Titel. 
Schluß-, Uebergangs= und Ausführungs-Bestimmungen. 
123. 
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gehen die Rechte und Pflichten des 
bisherigen provinzialständischen Verbandes von Schleswig-Holstein auf den Pro- 
vinzialverband über. 
124. 
Die bisherigen provinzialständischen Ausschüsse und Kommissionen bleiben 
bis zur anderweitigen Beschlußnahme des nach diesem Gesetze gewählten Provinzial- 
landtages über ihren Fortbestand und ihre Zusammensetzung in Wirksamkeit. 
Für die ersten Wahlen werden die Obliegenheiten des Provinzialausschusses 
(§96. 12 und 13) von dem Oberpräsidenten wahrgenommen. 
. 125. 
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verlieren alle mit den Vorschriften 
desselben in Widerspruch stehenden oder damit nicht zu vereinigenden gesetzlichen 
Bestimmungen ihre Gültigkeit. 
§ 126. 
Der Minister des Innern ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt 
und erläßt die hierzu erforderlichen Anordnungen und Instruktionen. 
(Xr. 9291.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.