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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Inhalt: Kirchengesetz, betreffend bie Verönderung der Perilepen in den Herzogthumern Bremen und Verden,
S. 221. — Kirchengesetz, betreffend die Deckung der durch die Beaufsichtigung des kirchlichen Bau-
wesens erwachsenden Kosten in der evangelisch-lutherischen Kirche der Provinz Hannover, S. 222. —
Kirchengesetz, betreffend die Deckung der durch die Superrevision der kirchlichen Rechnungen er-
wachsenden Kosten in der evangelisch-lutherischen Kirche der Provinz Hannover, S. 2241. — Gesetz
zur Abänderung des §. 29 des Gesetzes, bstreffend die Verfassung der Verwaltungogerichte und das
Verwaltungsstreitverfahren, vom o 55, S. 226. — Geseß, betreffend die Erweiterung der
Stadtgemeinde und des Stadtkreises Harburg, S. 227. — Bekanntmachung der nach dem Geset
vom 10. April 1872 hurch die Regierungs-Amtsblätter publizirten landesherrlichen Erlasse, Urkunden 2c.,
S. 229.
(Nr. 9293.) Kirchengesetz, betreffend die Veränderung der Prikopen in den Herzogthümern
Bremen und Verden. Vom 25. Mai 1888.
Wir Friedrich) von Gottes Gnaden König von Preußen r.
verordnen, unter Zustimmung der Landessynode der evangelisch-lutherischen Kirche
der Provinz Hannover, was folgt:
Einziger Paragraph.
An die Stelle der in den Herzogthümern Bremen und Verden auf Grund
des Ausschreibens vom 15. Februar 1770 gebräuchlichen und in den Anhang
des dortigen Gesangbuchs aufgenommenen epistolischen und evangelischen Perikopen
treten die nach dem Ausschreiben vom 10. November 1769 in dem früheren
Konsistorialbezirk Hannover üblichen und in dem Anhang des evangelisch-lutherischen
Gesangbuchs der Hannoverschen Landeskirche enthaltenen Perikopen. Zugleich werden
die in dem Gesangbuch für die Herzogthümer Vremen und Verden enthaltenen
übrigen Stücke (die Leidensgeschichte und die Geschichte der Zerstörung Jerusalems)
mit den entsprechenden Stücken, welche in dem Anhang des evangelisch-lutherischen
Gesangbuchs der Hannoverschen Landeskirche enthalten sind, vertauscht.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Charlottenburg, den 25. Mai 1888.
(L. S.) Friedrich.
v. Goßler.
Ces. Sammll. 1888. (Nr. 9293—9294.) 41
Ausgegeben zu Berlin den 22. Juni 1888.