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Wegen solcher feststehenden Zahlungen, welche zu Gunsten von Pfarrern,
niederen Kirchendienern, Wittwen und Armen aus dem sonstigen kirchlichen Ver-
mögen zu leisten sind, ist ein entsprechender Absatz zu machen.
Die Feststellung des hiernach sich Figebenden Betrages des kirchlichen Ver-
mögens und der Zahl der zu zahlenden Simpla erfolgt durch Beschluß des
Konsistoriums, regelmäßig bei der Superrevision der Rechnungen. Die statt-
gehabte Feststellung bleibt bis zu einer anderweitigen Feststellung in Kraft.
. 7.
Insoweit die Parochialkirchenkassen zur Uebernahme von Beiträgen zu den
durch die Beaufsichtigung des kirchlichen Bauwesens erwachsenden Kosten bisher
schon verpflichtet waren, können diese Beiträge ohne Rücksicht auf die etwaige
Verpflichtung Dritter, im Fall der Unzulänglichkeit der Kirchenkasse für diese
einzutreten, nach wie vor auf die Kirchenkaff e übernommen werden.
Insoweit eine Verpflichtung zur Zahlung solcher Beiträge erst durch dieses
Kirchengesetz entsteht, dürfen diese nur in dem Falle auf die Kirchenkasse über-
nommen werden, wenn nicht im Fall der Unzulänglichkeit Dritte ganz oder
theilweise für die Kirchenkasse einzutreten haben. Anderenfalls sind sie durch eine
entsprechende Leistung der Kirchengemeinde zu decken.
Die Beiträge werden von der K sN— erhoben und nach Maßgabe
des Etats (F. 4) für den im F§. 1 angegebenen Zweck verwendet.
Die über den Vauaufsichtlosen vnn geführte Jahresrechnung ist, nachdem
dieselbe revidirt worden, dem ständigen Ausschusse der Landessynode zur Einsicht
vorzulegen.
K. 10.
Die den Bestimmungen dieses Kirchengesetzes entgegenstehenden älteren Vor-
schriften werden aufgehoben. Insbesondere kommen diejenigen Gebühren in Weg-
fall, welche in der Generaldiözese Bremen-Verden für die Revision der Baurisse
und Kostenanschläge bei kirchlichen Bauten gegenwärtig erhoben werden.
. 11.
Die bisherigen Bestimmungen über die Erhebung der Bauexpeditionsgebühren
und sonstigen zur Deckung der Bauaufsichtskosten von den Kirchengemeinden zu
leistenden Abgaben bleiben so lange in Kraft, bis der nach F. 4 Absatz 2 fest-
zustellende Etat in Geltung tritt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Charlottenburg, den 26. Mai 1888.
(L. S.) Friedrich.
v. Goßler.
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(Nr. 9294—9295.) 41“