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(Nr. 9295.) Kirchengesetz, betreffend die Deckung der durch die Superrevision der kirchlichen
« RechnungenerwachsendenKostenindercvaugclfschsilitthdrischenKircheder
Provinz Hannover. Vom 27. Mai 1888.
Wir Friedrich, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc.
verordnen über die Deckung der durch die Superrevision der kirchlichen Rechnungen
erwachsenden Kosten in der evangelisch-lutherischen Kirche der Provinz Hannover,
mit Zustimmung der Landessynode, was folgt:
S. 1. "
Zu den besonderen Kosten, welche bei den Konsistorien durch die im §. 21
des Kirchenvorstandsgesetzes vom 14. Oktober 1848 vorgeschriebene Superrevision
der kirchlichen Rechnungen erwachsen, hat jede Kirchengemeinde, aus welcher eine
oder mehrere Rechnungen bei den Konsistorien zur Superrevision gelangen, einen
jährlichen Beitrag zu entrichten, welcher nach Maßgabe der folgenden Bestim-
mungen festgesetzt wird.
i. « «
DicNevisionskostcnbeiträgebestehenMeinem-festen jährlikten Beitrage,
welcher von jeder beitragspflichtigen Kirchengemeinde zu entrichten ist, und zwar
von jeder Muttergemeinde mit 3 Mark und von jeder Tochtergemeinde mit
1 Mark 50 Pfennig. Der durch diese festen Beiträge nicht gedeckte Theil des
Kostenbedarfs wird von den Gemeinden durch Zuschlagsbeiträge aufgebracht, welche
nach der Höhe des kirchlichen Vermögens auf die einzelnen Kirchengemeinden in
der Art umgelegt werden, daß von jeden vollen 1 500 Mark des kirchlichen Ver-
mögens Ein Simplum zu erheben ist. Gemeinden mit einem kirchlichen Vermögen
unter 1500 Mark bleiben von diesen Zuschlagsbeiträgen befreit.
. 3.
Der erforderliche Kostenbedarf, sowie der Geldbetrag des Simplums für
die nach §. 2 zu erhebenden Zuschlagsbeiträge werden durch einen von sechs zu
sechs Jahren unter Zustimmung der Landessynode von der Kirchenregierung
festzustellenden Etat bestimmt. ·
Bei der erstmaligen Feststellung des Etats wird die Landessynode durch
deren ständigen Ausschuß vertreten.
Der einmal festgestellte Etat bleibt so lange in Kraft, bis die Feststellung
eines neuen Etats erfolgt ist.
. 4.
Behufs Ermittelung des kirchlichen Bermägens (§. 2) werden die Reinein-
nahmen, welche die nicht in Kapitalien bestehenden Vermögenstheile ergeben, mit dem
fünfundzwanzigfachen Betrage kapitalisirt und dem vorhandenen Kapitalvermögen
hinzugerechnet, wogegen etwaige Kapitalschulden von demselben abgerechnet werden.
Das Vermögen der Pfarren und niederen Kirchenbedienungen sowie der
Witthümer und das kirchliche Armenvermögen bleiben außer Ansatz. Wegen
solcher feststehenden Zahlungen, welche zu Gunsten von Pfarrern, niederen Kirchen-