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(Nr. 9297.) Gesetz, betreffend die Erweiterung der Stadtgemeinde und des Stadtkreises
Harburg. Vom 4. Juni 1888.
Wir Friedrich, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc.
verordnen, unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie,
was folgt:
S. 1.
Die Schloßgemeinde Harburg, die Hafengemeinde Harburg und die Ge-
meinde Heimfeld, Landkreises Harburg, werden unter den in der Anlage bezeichneten
Bedingungen vom 1. Juli 1888 ab mit der Stadtgemeinde und dem Stadtkreise
Harburg vereinigt.
g. 2.
Der Minister des Innern und der Minister der geistlichen, Unterrichts- und
Medizinal-Angelegenheiten werden mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Schloß Friedrichskron, den 4. Juni 1888.
(L. S.) Friedrich.
v. Puttkamer. v. Maybach. Frhr. v. Lucius. v. Friedberg. v. Boetticher.
v. Goßler. v. Scholz. Bronsart v. Schellendorff. Gr. v. Bismarck.
BGedingungen
für
die Erweiterung der Stadtgemeinde und des Stadtkreises Harburg.
S. 1.
Die Gemeindeverfassung der Stadt Harburg tritt für den, aus der Schloß-
gemeinde Harburg, der Hafengemeinde Harburg und der Gemeinde Heimfeld
bestehenden Anschluß in allen Beziehungen in Kraft.
. 2.
Alle Rechte und Pflichten der angeschlossenen Gemeinden gehen auf die
Stadtgemeinde Harburg über.
(r. 9297.)