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S. 3.
Der gesammte Auschlußbezirk bildet, bis zu anderweitiger ortsstatutarischer
Bestimmung, äußeres Stadtgebiet im Sinne der §9. 8 und 9 der Hannoverschen
revidirten tutrnn vom 24. Juni 1858 (Hannoversche Gesetz Samml.
Abtheilung 1 S. 14
S. 4.
Jeder, der am 1. Juli 1888 innerhalb des Anschlußbezirkes ein Wohnhaus
eigenthümlich besitzt, erhält das Bürgerrecht der Stadt Harburg unentgeltlich.
Erwirbt ein solcher nach jenem Zeitpunkte ein Wohnhaus in dem alten Stadt-
gebiete, so hat derselbe das volle Bürgergeld zu zahlen.
Wer nach jenem Zeitpunkte ein Wohnhaus im äußeren Stadtgebiete erwirbt,
hat das halbe Bürgergeld zu entrichten. Erwirbt ein solcher hinterher ein Wohn-
haus im inneren Stadtgebiete, so ist er zur Nachzahlung der zweiten Hälfte des
Bürgergeldes verpflichtet.
g. 5.
Die Grundabgabe von Gebäuden nach F. 2 des Abgabenstatuts für die
Stadt Harburg vom 28. April 1886 wird in dem Anschlußbezirke, so lange und
soweit derselbe zum äußeren Stadtbezirke gehört, nicht erhoben. An deren Stelle
tritt ein Zuschlag zur Staatsgebäudesteuer bis zu 140 Prozent in dem bisherigen
Bezirke der Schloß= und der Hasengemeinde und bis zu 200 Prozent in dem
bisherigen Bezirke der Gemeinde Heimfeld.
KP. 6.
Bis zu einer anderweitigen ortsstatutarischen Bestimmung bildet der bis-
berige Gemeindebezirk Heimfeld einen besonderen Wahlbezirk für die Wahl eines
Bürgervorstehers, so daß ein Bürgervorsteher zu der gegenwärtigen Zahl der
Mitglieder des Bürgervorsteherkollegiums der Stadt Harburg hinzutritt.
Der Bezirk der Schloß= und der Hafengemeinde wird, bis zu anderweitiger
ortsstatutarischer Bestimmung, dem bestehenden ersten Bezirke für die Wahl der
Bürgervorsteher zugelegt.
S. 7.
Die kirchlichen Verhältnisse in dem Anschlußbezirke werden durch dessen Ver-
einigung mit dem Stadtbezirke Harburg nicht berührt.
. S.
Die Rechte und Pflichten des Schulverbandes Heimfeld gehen auf den
Schulverband der Stadtgemeinde Harburg über.