Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1888. (79)

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(Nr. 9301.) Gesetz, betreffend die Erleichterung der Volksschullasten. Vom 14. Juni 1888. 
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Wir Friedrich, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen 2c. 
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages, für den ganzen Um- 
fang der Monarchie bis zum Erlasse eines Gesetzes über die Unterhaltung der 
Volksschulen, was folgt: 
S. 1. 
Zur Erleichterung der nach öffentlichem Rechte zur Unterhaltung der Volks- 
schulen Verpflichteten ist aus der Staatskasse ein jährlicher Beitrag zu dem Dienst- 
einkommen der Lehrer und Lehrerinnen an diesen Schulen zu leisten. 
Die Höhe dieses Beitrages wird so berechnet, daß für die Stelle 
1) eines alleinstehenden, sowie eines ersten ordentlichen Lehrers 400 Mark, 
2) eines anderen ordentlichen Lehrers 200 Mark und einer ordentlichen 
Lehrerin 150 Mark, 
3) eines Hülfslehrers und einer Hülfslehrerin 100 Mark 
gezahlt werden. 
Bei der Berechnung kommen nur vollbeschäftigte Lehrkräfte in Betracht. 
Darüber, ob eine Lehrkraft voll beschäftigt ist, entscheidet ausschließlich die Schul- 
aufsichtsbehörde. 
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Der Staatsbeitrag ist an diejenige Kasse, aus welcher die Lehrerbesoldung 
bestritten wird, vierteljährlich im Voraus zu zahlen. 
Derselbe dient zur Bestreitung folgender von den zur Unterhaltung der 
Volksschulen nach öffentlichem Rechte Verpflichteten zu gewährenden Leistungen: 
1) des baaren Theils des Diensteinkommens der Lehrer einschließlich der 
Aufwendungen für nicht voll beschäftigte Lehrkräfte, 
insofern er hierzu nicht erforderlich ist, 
2) des anderweitigen Diensteinkommens einschließlich der Aufwendungen 
für Dienstwohnung, Feuerung und Bewirthschaftung des Dienstlandes, 
mit Ausschluß jedoch der Baukosten. 
Dabei sollen Leistungen, welche auf Umlagen beruhen, vor sonstigen 
Leistungen berücksichtigt werden. 
K. 3. 
Das Recht auf den Bezug des Staatsbeitrages ruht, so lange und so weit 
durch dessen Zahlung eine Erleichterung der nach öffentlichem Rechte zur Schul-
	        
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