Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1888. (79)

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unterhaltung Verpflichteten bezüglich der von ihnen für das Diensteinkommen von 
Lehrern und Lehrerinnen an Volksschulen (§. 2) zu tragenden Lasten mit Rücksicht 
auf vorhandenes Vermögen oder auf Verpflichtungen Dritter aus besonderen 
Rechtstiteln nicht würde bewirkt werden. 
S. 4. 
Die Erhebung eines Schulgeldes bei Volksschulen findet fortan nicht statt. 
Ausnahmen sind nur gestattet: 
1) für solche Kinder, welche innerhalb des Bezirks der von ihnen besuchten 
Schule nicht einheimisch sind, 
2) soweit als das gegenwärtig bestehende Schulgeld durch den Staats- 
beitrag (§. 1) nicht gedeckt wird, und anderenfalls eine erhebliche Ver- 
mehrung der Kommunal= oder Schulabgaben eintreten müßte. Das 
danach einstweilen in der Schule überhaupt noch zulässige Schulgeld 
ist in Landschulen mit Genehmigung des Kreisausschusses, in Stadt- 
schulen mit Genehmigung des Bezirksausschusses festzustellen. Von 
fünf zu fünf Jahren ist zur Weitererhebung eine erneute Genehmigung 
erforderlich. In den Provinzen Schleswig-Holstein und Posen ist bis 
zu dem im 8. 155 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung 
vom 30. Juli 1883 (Gesetz-Samml. S. 195) bezeichneten Zeitpunkte 
für diese Genehmigung bei Landschulen der Landrath, bei Stadtschulen 
der Regierungspräsident zuständig. 
S. 5. 
Wo seither das Schulgeld als ein seiner Natur nach steigendes und fallendes 
persönliches Dienstemolument des Lehrers einen Theil des Diensteinkommens 
desselben gebildet hat, ist dem Lehrer der durchschnittliche Betrag des Schulgeldes 
während der letzten drei Etatsjahre vor dem Etatsjahre, in welchem dieses Gesetz 
in Kraft tritt, als Theil seines baaren Gehaltes zu gewähren. 
g. 6. 
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Oktober 1888 in Kraft. 
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setzes vom 29. Juli 1837, die Theilnahme der Landeskasse an den Kosten des 
Volksunterrichts betreffend (Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das 
Fürstenthum Hohenzollern-Sigmaringen Bd. IV S. 534), und des F. 2 der 
Verordnung vom 18. Februar 1843, die Erhöhung der Normalgehalte für die 
Schullehrer und Provisoren betreffend (a. a. O. Bd. IV S. 339), außer Kraft. 
Ces. Samml. 1888. (Nr. 9301.) 45
	        
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