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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
—F Nr. 24. —
(Nr. 9302.) Gesetz, betreffend die Vertheilung der öffentlichen Lasten bei Grundstückstheilungen
und die Gründung neuer Ansiedelungen in der Provinz Schleswig-Holstein.
Vom 13. Juni 1888.
Wir Friedrich, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc.
verordnen, unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtages Unserer Monarchie,
für die Provinz Schleswig-Holstein, mit Ausnahme des Kreises Herzogthum
Lauenburg, was folgt:
I. Vertheilung der öffentlichen Lasten bei Grundstückstheilungen.
K. 1.
Hinsichtlich der Vertheilung der öffentlichen Lasten, welche bei der Ablösung
grund= und gutsherrlicher Lasten, bei Gemeinheitstheilungen und Verkoppelungen
erforderlich wird, und hinsichtlich der Vertheilung der Grundsteuer verbleibt es
bei den bestehenden Vorschriften.
Die Vertheilung der zu den Jwecken der Deich-, Meliorations-, Wald-
genossenschafts= und ähnlichen Verbände aufzubringenden Abgaben und Leistungen
steht den genannten Verbänden nach Maßgabe ihrer Verfassung zu.
nt*i
Der Vertheilung nach diesem Gesetze unterliegen nur die der Königlichen
Rentenbank, sowie die dem Domänenfiskus zustehenden Renten und, vorbehaltlich
der Bestimmungen im §. 10, die aus dem Kirchen-, Pfarr-, Schul= und Ge-
meindeverbande entspringenden Abgaben und Leistungen, sofern solche auf dem
Grundbesitze haften oder mit Rücksicht auf Grundbesitz zu entrichten sind.
Sobald eine Vertheilung nach diesem Gesetze endgültig stattgefunden hat,
ist jedes Trennstück nur für die auf dasselbe vertheilten Lasten der vorbezeichneten
Art verhaftet.
ues. Samml 1888. Gr. P302.) 46
Ausgegeben zu Berlin den 29. Juni 1888.