Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1888. (79)

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II.  Gründung  neuer  Ansiedelungen.

KC.  13.

Wer  außerhalb  einer  im  Zusammenhange  gebauten  Ortschaft  ein  Wohnhaus
errichten,  oder  ein  schon  vorhandenes  Gebäude  zum  Wohnhause  einrichten  will,
bedarf  einer  von  der  Ortspolizeibehörde  zu  ertheilenden  Ansied
Vor  deren  Aushändigung  darf  die  polizeiliche  Bauerlaubniß  nicht  ertheilt  werden.

Die  Ansiedelungsgenehmigung  ist  nicht  erforderlich  für  Wohnhäuser,  welche
in  den  Grenzen  eines  nach  dem  Gesetze  vom  2.  Juli  1875  festgestellten  Bebauungsplanes,
  oder  welche  auf  einem  bereits  bebauten  Grundstücke  im  Zusammenhange
mit  bewohnten  Gebäuden  errichtet  oder  eingerichtet  werden  sollen.

Zu  den  Wohnhäusern  im  Sinne  dieses  Paragraphen  gehören  auch  die  aus
Holz,  Torf,  Stroh,  Soden  oder  anderen  geringen  Baumaterialien  angefertigten
thieansietätten,  sofern  dieselben  nicht  nur  vorübergehend,  zum  Beispiel  für  die
Dauer  einer  bestimmten  Arbeit,  zum  Aufenthalte,  sondern  dauernd  zu  einer
Wohnung  für  Menschen  dienen  sollen.

KC.  14.

Die  Ansiedelungsgenehmigung  ist  zu  versagen,  wenn  nicht  nachgewiesen  ist,
daß  der  Platz,  auf  welchem  die  Ansiedelung  gegründet  werden  soll,  durch  einen
fahrbaren,  jederzeit  offenen  Weg  (beziehungsweise  durch  eine  Schifffahrtsstraße)
zugänglich,  oder  daß  die  Beschaffung  eines  solchen  Weges  gesichert  ist.  Wenn
nur  der  letztere  Nachweis  erbracht  werden  kann,  so  ist  bei  Ertheilung  der  Ansiedelungsgenehmigung
  für  die  Beschaffung  des  Weges  eine  Frist  zu  bestimmen,
nach  deren  fruchtlosem  Ablaufe  das  polizeiliche  Owangsverfahren  gegen  den  Ansiedler
  eintritt.  Auch  zur  Erhaltung  der  ununterbrochenen  Zugänglichkeit  der  Ansiedelung
  ist  die  Amwendung  des  polizeilichen  Zwangsverfahrens  zulässig.

Don  der  Bedingung  der  Zugänglichkeit  durch  einen  fahrbaren  Weg  kann
unter  besonderen  Umständen  abgesehen  werden.

Die  Ansiedelungsgenehmigung  ist  ferner  zu  versagen,  wenn  und  so  lange
die  Gemeinde-,  Kirchen-  und  Schulverhältnisse  der  Ansiedelung  nicht  in  einer
dem  öfentlichen  Interesse  und  den  örtlichen  Verhältnissen  entsprechenden  Weise
geordnet  sind.

In  den  Moordistrikten  ist  die  Genehmigung  außerdem  zu  versagen,  so
lange  die  Entwässerung  des  Terrains,  auf  welchem  die  Ansiedelung  stattfinden
soll,  nicht  geregelt  ist.

§S.  15.

Die  Ansiedelungsgenehmigung  kann  versagt  werden,  wenn  gegen  die  Ansiedelung
  von  dem  Eigenthümer,  dem  Nutzungs=  oder  Gebrauchsberechtigten  oder
dem  Pächter  eines  benachbarten  Grundstücks  oder  von  dem  Vorsteher  des  Gemeinde-(Guts=
  bezirks,  zu  welchem  das  zu  besiedelnde  Grundstück  gehört,  oder