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s. 2.
Mit der Ausführung der im 8. 1 bezeichneten Anlagen ist vorzugehen,
sobald durch einen auf Grund des Gesetzes über das Deichwesen vom 28. Ja-
nuar 1848 gebildeten Deichverband die Aufbringung eines Kostenbeitrags von
7230 000 Mark und die Uebernahme der künftigen Unterhaltung der zu den
Anlagen F. 1 litt. a, c und d gehörigen Deiche sichergestellt ist.
E. 3.
Der Finanzminister wird ermächtigt, zur Deckung der im F. 1 erwähnten
Kosten im Wege der Anrleihe eine entsprechende Anzahl von Staatsschuldverschrei-
bungen auszugeben.
Wann, durch welche Stelle und in welchen Beträgen, zu welchem Zinsfuße,
zu welchen Bedingungen der Kündigung und zu welchem Kurse die Schuld-
verschreibungen verausgabt werden sollen, bestimmt der Finanzminister.
Im Uebrigen kommen wegen Verwaltung und Tilgung der Anleihe, sowie
wegen Verjährung der Zinsen die Vorschriften des Gesetzes vom 19. Dezember
1869 (Gesetz-Samml. S. 1197) zur Anwendung.
S. 4.
Behufs Beschaffung des von den Interessenten nach F. 2 zu übernehmenden
Kostenbeitrages ist die Staatsregierung ermächtigt, denselben ein Darlehn bis zur
Höhe von 7230 000 Mark herzugeben, welches zu dem gemäß F. 3 Alinea 2
bestimmten Zinsfuße zu verzinsen und mit ein Prozent zu amortisiren ist.
S. 5.
Die Ausführung dieses Gesetzes wird, soweit solche nach den Bestimmungen
der §#. 3 und 4 nicht durch den Finanzminister erfolgt, dem Minister der öffent-
lichen Arbeiten und dem Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten
übertragen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Marmor-Palais, den 20. Juni 1888.
(L. S8.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck. v. Maybach. Frhr. v. Lucius. v. Friedberg.
v. Boetticher. v. Goßler. v. Scholz. Bronsart v. Schellendorff.
Gr. v. Bismarck.