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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
NNr. 29. —
(Nr. 9308.) Verordnung über die Einführung der für das Deutsche Jollgebiet in Beziehung
auf gemeinsame Zölle und Steuern geltenden gesetzlichen Bestimmungen
und über Erhebung einer Nachstener in den zum 15. Oktober 1888 an
das Deutsche Jollgebiet anzuschließenden Preußischen Gebietstheilen. Vom
30. September 1888.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen 2c.
Nachdem der Ausschuß des Bundesraths für Zoll- und Steuerwesen im
Einvernehmen mit dem Ausschusse für Handel und Verkehr auf Grund der ihm
vom Bundesrathe ertheilten Ermächtigung beschlossen hat, daß die bisher vom
Deutschen Zollgebiet ausgeschlossenen Preußischen Gebietstheile der Städte Altona
und Wandsbeck, die Höfe Krusenbusch und Kattwieck in der Landgemeinde Alten-
werder, die Elbinsel Hoheschaar, die Landgemeinde Neuhof und ein Theil der
Landgemeinde Wilhelmsburg, sowie der Hafenort Geestemünde, mit Ausnahme
der Hafenanlagen und der angrenzenden Petrolcumlagerplätze, und ein Theil des
Fleckens Lehe zu einem von dem Reichskanzler zu bestimmenden Zeitpunkt an das
Deutsche Jollgebiet angeschlossen werden sollen, sowie daß in diesen Gebietstheilen
eine Nachsteuer zu erheben ist, verordnen Wir, was folgt:
S 1.
Mit dem Tage des Zollanschlusses treten in dem anzuschließenden Gebiet
alle für das Deutsche Jollgebiet in Beziehung auf gemeinsame Bölle und Reichs-
steuern geltenden gesetzlichen Bestimmungen, soweit sie nicht für das anzuschließende
Gebiet bisher schon Geltung hatten, in Kraft.
. 2.
Die am Tage des Zollanschlusses in den anzuschließenden Gebietstheilen
befindlichen Waaren unterliegen der Nachversteuerung nach Maßgabe des an-
liegenden Tarifs.
Ges. Samml. 1888. (Nr. 9308.) 51
Ausgegeben zu Berlin den 5. Oktober 1888.