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nach Gewicht führen würde. Bei Gewichtsdeklarationen ist bei jedem einzelnen
Waarenposten zu bemerken, ob das angegebene Gewicht Brutto= oder Nettogewicht
ist. Bei der Deklaration von Branntwein nach der Anmerkung zu Nummer 25b2
des Tarifs ist die Menge des Branntweins in Litern unter Hinzufügung der
Alkoholstärke in Prozenten nach Tralles anzugeben.
Wird eine der im Tarif vorgesehenen Abgabeermäßigungen oder Abgabe-
befreiungen beansprucht, so hat der Deklarant den Nachweis zu führen, daß die
tarifmäßigen Voraussetzungen einer solchen Ermäßigung oder Befreiung vorhanden
sind. In der Deklaration genügt die Angabe des Grundes für den erhobenen
Anspruch.
S. 7.
In den Deklarationen sind die zu deklarirenden Waaren übersichtlich zu
gruppiren, dergestalt, daß sämmtliche in demselben baulichen Raum (Stockwerk,
Boden u. s. w.) lagernden Waaren im Zusammenhange aufgeführt, innerhalb der
hierdurch entstehenden Waarengruppen aber diejenigen Waaren zusammengestellt
werden, welche derselben Nummer beziehungsweise Position des Tarifs angehören.
Waaren, welche in verschiedenen Grundstücken lagern, dürfen nicht auf
einem und demselben Formular deklarirt werden. Ebensowenig dürfen von ver-
schiedenen Personen ausgehende Deklarationen auf einem Formular vereinigt
werden.
KS. S.
Die ausgesandten Deklarationsformulare sind am Tage vor dem Zoll-
anschlusse, von Mittags 12 Uhr an, ausgefüllt und unterzeichnet zum Abholen
bereit zu halten. Hat der Empfänger keine deklarationspflichtigen Gegenstände in
seinem Gewahrsam, so hat er dies auf dem Formular zu erklären und die Rich-
tigkeit dieser Angabe durch seine Unterschrift zu bescheinigen.
Diejenigen Personen, welchen ein Deklarationsformular amtlich nicht zu-
gestellt worden ist, werden dadurch von der ihnen nach I#H. 4 und 5 obliegenden
Deklarationspflicht nicht befreit. Dieselben haben vielmehr, falls sie nachsteuer-
pflichtige Waaren in ihrem Gewahrsam haben, ein Deklarationsformular von
einem Nachsteuerbüreau sich aushändigen zu lassen und dieses unaufgefordert dem
Nachsteuerbüreau ihres Bezirks (§. 9) am Tage vor dem Zollanschlusse bis Mittags
12 Uhr ausgefüllt und unterzeichnet einzureichen.
S. 9.
Zur Leitung des Nachsteuergeschäfts wird eine Nachsteuerkommission ein-
gesetzt. Unter derselben fungiren die für örtlich abgegrenzte Beczirke bestellten Nach-
steuerbüreaus.
Die Revisionen geschehen unter Leitung der Nachsteuerkommission durch die
hiermit beauftragten Beamten;) soweit erforderlich, werden letzteren kaufmännische
oder gewerbliche Sachverständige beigegeben.