Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1888. (79)

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nach Gewicht führen würde. Bei Gewichtsdeklarationen ist bei jedem einzelnen 
Waarenposten zu bemerken, ob das angegebene Gewicht Brutto= oder Nettogewicht 
ist. Bei der Deklaration von Branntwein nach der Anmerkung zu Nummer 25b2 
des Tarifs ist die Menge des Branntweins in Litern unter Hinzufügung der 
Alkoholstärke in Prozenten nach Tralles anzugeben. 
Wird eine der im Tarif vorgesehenen Abgabeermäßigungen oder Abgabe- 
befreiungen beansprucht, so hat der Deklarant den Nachweis zu führen, daß die 
tarifmäßigen Voraussetzungen einer solchen Ermäßigung oder Befreiung vorhanden 
sind. In der Deklaration genügt die Angabe des Grundes für den erhobenen 
Anspruch. 
S. 7. 
In den Deklarationen sind die zu deklarirenden Waaren übersichtlich zu 
gruppiren, dergestalt, daß sämmtliche in demselben baulichen Raum (Stockwerk, 
Boden u. s. w.) lagernden Waaren im Zusammenhange aufgeführt, innerhalb der 
hierdurch entstehenden Waarengruppen aber diejenigen Waaren zusammengestellt 
werden, welche derselben Nummer beziehungsweise Position des Tarifs angehören. 
Waaren, welche in verschiedenen Grundstücken lagern, dürfen nicht auf 
einem und demselben Formular deklarirt werden. Ebensowenig dürfen von ver- 
schiedenen Personen ausgehende Deklarationen auf einem Formular vereinigt 
werden. 
  
KS. S. 
Die ausgesandten Deklarationsformulare sind am Tage vor dem Zoll- 
anschlusse, von Mittags 12 Uhr an, ausgefüllt und unterzeichnet zum Abholen 
bereit zu halten. Hat der Empfänger keine deklarationspflichtigen Gegenstände in 
seinem Gewahrsam, so hat er dies auf dem Formular zu erklären und die Rich- 
tigkeit dieser Angabe durch seine Unterschrift zu bescheinigen. 
Diejenigen Personen, welchen ein Deklarationsformular amtlich nicht zu- 
gestellt worden ist, werden dadurch von der ihnen nach I#H. 4 und 5 obliegenden 
Deklarationspflicht nicht befreit. Dieselben haben vielmehr, falls sie nachsteuer- 
pflichtige Waaren in ihrem Gewahrsam haben, ein Deklarationsformular von 
einem Nachsteuerbüreau sich aushändigen zu lassen und dieses unaufgefordert dem 
Nachsteuerbüreau ihres Bezirks (§. 9) am Tage vor dem Zollanschlusse bis Mittags 
12 Uhr ausgefüllt und unterzeichnet einzureichen. 
S. 9. 
Zur Leitung des Nachsteuergeschäfts wird eine Nachsteuerkommission ein- 
gesetzt. Unter derselben fungiren die für örtlich abgegrenzte Beczirke bestellten Nach- 
steuerbüreaus. 
Die Revisionen geschehen unter Leitung der Nachsteuerkommission durch die 
hiermit beauftragten Beamten;) soweit erforderlich, werden letzteren kaufmännische 
oder gewerbliche Sachverständige beigegeben.
	        
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