Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1888. (79)

b) 
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derselben abgesondert, vom Verkäufer in ein den revidirenden Beamten 
auf Verlangen vorzulegendes Verzeichniß eingetragen wird, 
der Verbrauch im Haushalte des Waareninhabers. 
Strafbestimmungen. 
ß. 17. 
Wer es unternimmt p, die Nachsteuer zu hinterziehen, macht sich einer Defrau- 
dation im Sinne des F. 135 des Vereinszollgesetzes schuldig, und unterliegt den 
bezüglichen Strafbestimmungen des genannten Gesetzes. 
K. 18. 
Die Defraudation wird insbesondere dann als vollbracht angenommen: 
* 
) 
wenn Jemand Waaren, deren Deklaration ihm in Gemähheit dieser 
Verordnung obliegt, nicht oder nicht rechtzeitig oder in einer Beschaffen- 
heit oder Menge deklarirt, die eine Verringerung der zu entrichtenden 
Nachsteuer zur Folge gehabt haben würde; 
wenn ein Waareninhaber eine Deklaration des Verfügungsberechtigten 
einreicht (§. 5), deren Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit ihm bekannt 
war oder bei Aufwendung gewöhnlicher Aufmerksamkeit hätte bekannt 
werden müssen; 
wenn ein Verfügungsberechtigter (§. 5) eine von ihm ausgestellte Dekla- 
ration durch den Waareninhaber einreichen läßt, in welcher nachsteuer- 
pflichtige Waaren in einer Beschaffenheit oder Menge deklarirt werden, 
die eine Verringerung der zu entrichtenden Nachsteuer zur Folge gehabt 
haben würde,; 
wenn Jemand über eine unter amtlichen Verschluß gelegte Waare eigen- 
mächtig verfügt. 
S. 19. 
Das Dasein einer Defraudation wird in den im §. 18 angeführten Fällen 
lediglich durch die daselbst bezeichneten Thatsachen begründet. 
Kann jedoch der Beschuldigte nachweisen, daß er eine Defraudation nicht 
habe verüben können, oder daß eine solche nicht beabsichtigt gewesen sei, so findet 
nur eine Ordnungsstrafe nach Vorschrift des F. 20 statt. 
G. 20. 
Verletzungen des zur Sicherung der Nachsteuer angelegten amtlichen Ver- 
schlusses, welche nicht nach §. 18 Ziffer 4 strafbar sind, sowie Zuwiderhandlungen 
(Nr. 9308.)
	        
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