Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1888. (79)

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gegen diese Verordnung, welche nicht besonders mit Strafe bedroht sind, werden 
mit Geldstrafe bis zu 300 Mark geahndet. 
Diese Strafe trifft, sofern der Fall des §. 18 Ziffer 1 nicht vorliegt, ins- 
besondere auch Denjenigen, der es unterläßt, das ihm zugesandte Deklarations- 
formular dem abholenden Boten ausgefüllt und unterzeichnet auszuhändigen. Ist 
der zur Abgabe der Deklaration Verpflichtete ein Handel= oder Gewerbetreibender, 
so soll die Strafe in der Regel nicht unter 20 Mark betragen. 
KC. 21. 
Für nicht ordnungsmäßig deklarirte Waaren geht der Anspruch auf die 
etwaigen Erleichterungen, welche bei der Nachversteuerung gewährt werden dürfen, 
verloren. 
G. 22. 
Die Vorschriften über das Strafverfahren in Zoll= und Reichssteuersachen 
finden auf Zuwiderhandlungen gegen die gegenwärtige Verordnung entsprechende 
Anwendung. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Mainau, den 30. September 1888. 
(L. S.) Wilhelm. 
Für den Finanzminister: 
Herrfurth.
	        
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