Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1888. (79)

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Nachsteuertarif. 
  
Vorbemerkungen. 
1) Für die Unterordnung deer Waaren unter die einzelnen Positionen des Tarifs sind die Bestimmungen des amt. 
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lichen Waarenverzeichnisses zum Jolltarif, für die Behandlung der Tara die vom Bundesrath erlassenen Tara- 
bestimmungen maßgebenie. 
Die nach Gewicht zu entrichtende Nachsteuer wird vom Bruttogewicht erhoben: 
a) wenn der Tauif dies ausdrücklich vorschreibt, 
b) bei Waaren, für welche die Nachsteuer 6 Mark von 100 Kilogramm nicht übersteigt. 
Im Uebrigen wird der Nachversteuerung nach Gewicht das Rettogewicht zu Grunde gelegt, sofern nicht etwa 
der Abgabepflichtige die Versteuerung nach dem Bruttogewicht beantragt. 
Bei der Ermittelung des Nettogewichts von Flüssigkeiten wird das Gewicht der unmittelbaren Umschließungen 
(Fässer, Flaschen, Kruken und dergleichen) nicht in Abzug gebracht. Für Syrup in Fässern sind 11 Prozent Tara 
zu gewähren. 
* Für die übrigen Waarengattungen ergiebt der Tarif die Prozentsätze des Bruttogewichts, nach welchen das 
Nettogewicht berechnet m#erden kann. 
Befinden sich Wa#ren, welche der Nachversteuerung unterliegen, in einer Umschließung, für welche ein Tara- 
gewicht nicht festgestellt ist, so ist der Versteuerung das Bruttogewicht zu Grunde zu legen, sofern die Be- 
theiligten nicht die Nettoverwiegung beantragen. 
Bei Wein und Petroleum in Lager- oder Transportbassins ohne anderweitige unmittelbare Umschließung 
ist das nachsteuerpflichtige Gewicht in der Weise zu ermitteln, daß zu dem Eigengewicht der Flüssigkeit bei Wein 
17 Prozent, bei Petroleum 25 Prozent dieses Gewichts zugeschlagen werden. 
Nachsteuerbeträge von weniger als fünf Pfennig werden überhaupt nicht, höhere Beträge nur insoweit sie durch 5 
theilbar sind unter Weglassung der überschießenden Pfennige erhoben. 
4) Unter Flaschen im Sinur des Tarifs sind nur solche von gewöhnlicher Art zu verstehen.
	        
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