Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1888. (79)

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Maßstab Nach- 
Nr. Lenennung der Eegenstände. der Nachver sieuersatz 
sieuerung. 
— ..— 
b) Holzborke und Gerberlohe ..... ... . . .. . . . . . . ... 100 Kilogramm 0,50 
c) Bau- und Nutzholz: 
1) roh oder lediglich in der Querrichtung mit der 
Art oder Säge bearbeitet oder bewaldrechtet, mit 
oder ohne Rinde; eichene Jaßdauben 100 Kilogramm 0,20 
oder 
1 Festmeter 1,20 
2) in der Richtung der Längsachse beschlagen oder a 
auf anderem Wege als durch Bewaldrechtung 4 
vorgearbeitet oder zerkleinert; Faßdauben, welche "„ 
nicht unter 1 fallen; ungeschälte Korbweiden und 
Reifenstäbe; Naben; Felgen und Speichen 100 iilogramm 0,40 
oder 
1 Festmeter 2,40 
g Anmerkang #a e1 nd 2. Kolod, Ebenhol 
Mh v. von Buchebaum, Erdern, Kees, Ebenßolo Kilogramm 0, 10 
oder 
1 Festmeter 0,60 
3) in der Richtung der Längsachse gesägt, nicht ge- » 
hobelte Bretter; gesägte Kanthölzer und andere 
Säge- und Schnittwaaren 100 Kilogram 1 
oder 
1 Festmeter 6 
Anmerkungen zu c2 und 3. 
1) Ausländisches Bau- und Nutzholz, welches in den an- 
zuschließenden Gebietstheilen einer der unter c 2 und 
aufgeführten Bearbeitungen unterlegen hat: 
a) Nutzholz von Ceden .. 100 Kilogramm 0)12 
oder 
1 Festmeter 0,75 
b) anderes Bau- oder Nutzholz . .. ... .. . . . . . . .. 100 Kilogramm 0,25 
oder 
1 Festmeter 1,50 
2) geschnittenes Holz von Ceden .. 100 Kilogramm 0,25 
3) Bruyère. (Erika.) Holz in geschnittenen Stücken frei 
d) grobe, rohe, ungefärbte Böttcher--, Drechsler- 
Tischler · und blos gehobelte Holzwaaren und Wagner- 
arbeiten, mit Ausnahme der Möbel von Hartholz 
und der fournirten Möbel; geschälte Korbweiden; 
grobe Korbflechterwaaren, weder gefärbt, gebeizt, 
lackirt, polirt noch gefirnißt; Hornplatten und rohe, 
blos geschnittene Knochenplatten; Stuhlrohr, gebeiztes 
oder gespaltesss 100 Kilogramm 3 
  
  
MNr. 8308.) 
  
Tarasätzc. 
Projente deoͤ Boutogewichts 
  
53°
	        
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