Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1893. (70)

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Die  Dauer  der  Beschäftigung  bei  einer  Oberbehörde  oder  einer  Werkstättenleitung
soll  wenigstens  3  Monate  betragen.

Die  Beschäftigungsabschnitte  können  in  verschiedener  Reihenfolge  erledigt  werden;
jedoch  ist,  wenn  irgend  thunlich,  die  vorgeschriebene  Beschäftigung  bei  einer  Oberbehörde
oder  Werkstättenleitung  an  das  Ende  des  Ausbildungsdienstes  zu  legen.

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Die  obere  Leitung  des  Ausbildungsdienstes  haben  neben  den  Vorständen  die  betreffenden
  technischen  Mitglieder  der  Oberbehörden  sich  angelegen  sein  zu  lassen.  Von  ihnen
ist  die  Thätigkeit  der  Regierungsbauführer  derart  zu  überwachen,  daß  sie  von  der  Art
und  dem  Gange  der  Ausbildung  Kenntniß  nehmen  und  soweit  erforderlich  denselben  die
für  eine  zweckentsprechende  Thätigkeit  nöthig  erscheinenden  Weisungen  ertheilen.

§.  3.

In  Bezug  auf  die  praktische  Werkstattthätigkeit  sowie  hinsichtlich  der  Beschäftigung
der  Regierungsbauführer  ist  stets  im  Auge  zu  behalten,  daß  die  praktische  Ausbildung
den  Zweck  der  Vorbereitung  bildet,  daß  demnach  jede  hiedurch  nicht  gerechtfertigte
Inanspruchnahme  des  Auszubildenden  nach  Möglichkeit  vermieden  werden  muß.

S.  4.

Die  Zeit,  während  welcher  ein  Regierungsbauführer  durch  Krankheit,  militärische
Dienstleistungen  oder  aus  sonstigen  Gründen  dem  Ausbildungsdienst  entzogen  war,  ist
auf  die  vorgeschriebene  Gesammtdauer  desselben  in  Anrechnung  zu  bringen,  soweit  sie  den
Zeitraum  von  60  Tagen  nicht  übersteigt.

Auch  ist  nicht  ausgeschlossen,  daß  eine  zum  Zweck  der  fachlichen  Ausbildung  auf
Reisen  zugebrachte  Zeit  bis  zu  3  Monaten  eingerechnet  werden  kann,  wenn  der  Nachweis
  über  die  Zweckdienlichkeit  der  Reisen  durch  eigene  Arbeiten  oder  durch  Zeugnisse
erbracht  wird.

II.  Praktische  Werkstattthätigkeit.

S§.  5.
Die  Werkstattthätigkeit  (§.  1  Ziff.  1)  soll  dazu  dienen,  daß  die  Maschinenbaubeflissenen
  sich  durch  eigene  Anschauung  und  eigene  Mitarbeit  mit  dem  gewählten  Fache
bekannt  machen.