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tikel V letzter Absatz) soll ebenso wie die Prüfung der anzuwendenden Fahrzeuge,
einschließlich der Dampfwagen, lediglich der Königlich Preußischen Regierung zu-
stehen, welche indeß sowohl bezüglich der Führung der Bahn und der Anlegung
von Stationen wie auch bezüglich demnächstiger Erweiterungen der ursprünglichen
Bahnanlagen in dem Oldenburgischen Gebiet etwaige besondere Wünsche der Groß-
herzoglichen Regierung thunlichst berücksichtigen wird. Jedoch bleibt die landes-
polizeiliche Prüfung und Genehmigung der Bauentwürfe, soweit diese die Her-
stellung von Wegeübergängen, Brücken, Durchlässen, Flußkorrekturen, Vorfluth=
anlagen und Parallelwegen betreffen, nebst der baupolizeilichen Prüfung der Bahn-
hofsanlagen jeder Regierung innerhalb ihres Gebietes vorbehalten.
Sollte demnächst nach Fertigstellung der Bahn in Folge eintretenden Be-
dürfnisses die Anlage neuer Wasserdurchlässe, Staats= oder Vizinalstraßen, welche
die geplante Eisenbahn kreuzen, von der Großherzoglich Oldenburgischen Regierung
angeordnet oder genehmigt werden, so wird zwar Preußischerseits gegen die Aus-
führung derartiger Anlagen keine Einsprache erhoben werden, die Großherzoglich
Oldenburgische Regierung verpflichtet sich aber, dafür einzutreten, daß durch die
neue Anlage weder der Betrieb der Eisenbahn gestört wird, noch auch daraus
der Eisenbahnverwaltung ein Kostenaufwand erwächst.
Artikel III.
Die Spurweite der Geleise soll 1/135 Meter im Lichten der Schienen be-
tragen. Die Königlich Preußische Regierung ist berechtigt, die im Artikel I
benannte Bahn nach den Bestimmungen der Bahnordnung für Deutsche Eisen-
bahnen untergeordneter Bedeutung vom 12. Juni 1878 herzustellen und dem-
nächst zu betreiben.
Artikel IV.
Die Großherzoglich Oldenburgische Regierung übernimmt für den Fall der
Ausführung der den Gegenstand dieses Vertrages bildenden Bahn — in An-
erkennung der für die betreffenden Theile ihres Staatsgebietes hiermit verknüpften.
Vortheile — die Verpflichtung:
1) den zum Bau der Bahnanlagen erforderlichen Grund und Boden inner-
halb ihres Landesgebietes der Königlich Preußischen Regierung unent-
geltlich zur Verfügung zu stellen;
2) die Mitbenutzung der Chausseen und sonstigen öffentlichen Wege, soweit
dies die Aufsichtsbehörde für zulässig erachtet, unentgeltlich und ohne
besondere Entschädigung für die Dauer des Bestehens und Betriebes
der Bahn zu gestatten;
3) zu den Baukosten der Linie einen unverzinslichen, nicht rückzahlbaren
Zuschuß von 30 000 Mark, in Worten: „Dreißigtausend Mark“ zu
gewähren.