Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1888. (79)

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(Nr. 9313.) Allerhöchster Erlaß vom 21. November 1888, betreffend die Rangverhältnisse 
der richterlichen Beamten. 
A# den Bericht des Staatsministeriums vom 20. November 1888 bestimme 
Ich, in Abänderung des Allerhöchsten Erlasses vom 11. August 1879 — Gesetz- 
Samml. S. 579 —, betreffend die Rangverhältnisse der richterlichen Beamten 
und der Beamten der Staatsanwaltschaft bei den mit dem 1. Oktober 1879 ins 
Leben tretenden Gerichtsbehörden, was folgt: 
Die Verleihung eines höheren Amtscharakters mit dem Range der Räthe 
vierter Klasse durch die Ernennung zum Landgerichtsrath oder zum Amtsgerichtsrath 
kann die Hälfte der Gesammtzahl der Landrichter und Amtsrichter umfassen. 
Berlin, den 21. November 1888. 
Wilhelm. 
v. Friedberg. 
An den Justizminister. 
— — 
(Nr. 9314.) Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für 
einen Theil der Bezirke der Amtsgerichte Moringen und Münden. Vom 
5. Dezember 1888. 
A## Grund des F. 35 des Gesetzes über das Grundbuchwesen in der Provinz 
Hannover (Gesetz= Samml. 1873 S. 253, 1879 S. 11) bestimmt der Justiz- 
minister, daß die zur Anmeldung von Ansprüchen behufs Eintragung in das 
Grundbuch im F. 32 jenes Gesetzes vorgeschriebene Ausschlußfrist von sechs Monaten 
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Moringen gehörigen Bezirke der Ge- 
meinden Nienhagen, Moringen (Stadt) und Oberdorf-Moringen, 
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Münden gehörigen Bezirke der Ge- 
meinden Dankelshausen und Oberode 
am 1. Januar 1889 beginnen soll. 
Berlin, den 5. Dezember 1888. 
Der Justizminister. 
v. Friedberg. 
  
 
	        
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