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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 4. —
Jnhalt: Staatsvertrag zwischen Preußen und Sachsen= Meiningen wegen Anlage einer Eisenbahn von
Immelborn nach Liebenstein durch die Werra-Eisenbahngesellschaft, S. v. — Bekanntmachung der
nach dem Gesetz vom 10. April 1872 durch die Regierungs-Amtöblätter publizirten landesherrlichen
Erlasse, Urkunden 2c., S. 14.
(Nr. 9257.) Staatsvertrag zwischen Dreußen und Sachsen-Meiningen wegen Anlage einer
Eisenbahn von Immelborn nach Liebenstein durch die Werra--Eisenbahn-
gesellschaft. Vom 28. November 1887.
Oeine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen und Seine Hoheit der
Herzog zu Sachsen-Meiningen haben behufs einer Vereinbarung über den Bau
einer Eisenbahn untergeordneter Bedeutung von Immelborn nach Liebenstein zu
Bevollmächtigten ernannt:
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen:
Ihren Geheimen Ober-Regierungsrath Eberhard D'’'Avis,
Seine Hoheit der Herzog zu Sachsen-Meiningen:
Ihren Geheimen Staatsrath Dr. jur. Friedrich Heim,
welche unter Vorbehalt der Ratifikation folgenden Vertrag abgeschlossen haben:
Artikel J.
Die Königlich Preußische und die Herzoglich Sachsen-Meiningensche Re-
gierung sind übereingekommen, eine Eisenbabn von Immelborn nach Liebenstein
zuzulassen und zu fördern. Beide Regierungen werden unter den bei ihnen
ublichen Bedingungen die Konzession zum Bau und Betriebe der Bahn für die
in ihrem Gebiete belegene Strecke an die Werra-Eisenbahngesellschaft ertheilen.
Artikel H.
Für den Bau und Betrieb der Bahn sind die Bahnordnung für Deutsche
Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung vom 12. Juni 1878 (publizirt im Central-
blatt für das Deutsche Reich Nr. 24 vom 14. Juni *- und die dazu er-
Ges. Samml. 1888. (Nr. 9257.)
Ausgegeben zu Berlin den 2. März 1888.