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Natürliche Kinder oder deren Nachkommen, welche neben gesetzlichen Erben zur
Erbfolge berufen sind, bedürfen der Einwilligung der letzteren.
g. 26.
Die Eintragung des Eigenthums eines Erbvermächtnißnehmers erfolgt,
wenn das Testament ein öffentliches ist, auf Grund des Testaments, andernfalls
auf Grund der gerichtlichen Einweisung in den Besitz.
Mit dem Antrag ist eine Bescheinigung, ob und welche Vorbehaltserben
vorhanden sind, vorzulegen. Sind Vorbehaltserben vorhanden, so ist deren Ein-
willigung beizubringen.
§. 27.
Die Eintragung des Eigenthumserwerbs auf Grund einer Nachlaßschenkung
im Ehevertrage oder unter Ehegatten erfolgt nach Maßgabe der Vorschriften,
welche für die Eintragung des auf Grund eines Vermächtnisses gemachten Er-
werbes gelten.
Zur Eintragung des kraft eines gesetzlichen Rückfallrechts (Artikel 351,
747 und 766 des bürgerlichen Gesetzbuchs) eintretenden Eigenthumserwerbs ist
die Bewilligung der allgemeinen Rechtsnachfolger auf den Todesfall erforderlich
und ausreichend.
. 28.
Der gemäß Artikel 129 des bürgerlichen Gesetzbuchs in den Besitz des
Vermögens eines Abwesenden endgültig Eingewiesene ist berechtigt, auf Grund
der Einweisung seine Eintragung als Eigenthümer zu verlangen.
KC. 29.
In den Landestheilen des linken Rheinufers findet der § 66 der Grund-
buchordnung mit folgenden Maßgaben Anwendung:
Bei der Zerstückelung von Grundstücken, auf welchen feste Geldrenten haften,
muß sich der Berechtigte eine Vertheilung dieser Renten auf die Trennstücke nach
Verhältniß des Werths derselben gefallen lassen. Er ist jedoch zu fordern berechtigt,
daß diejenigen Rentenbeträge, welche nach der Vertheilung jährlich weniger als
zwölf Mark betragen, durch Kapitalzahlung seitens des Pflichtigen abgelöst werden.
Die Ablösung erfolgt zum zwanzigfachen Betrage, soweit nicht ein anderer Ab-
lösungssatz rechtsverbindlich festgesetzt ist.
S. 30.
Die Eröffnung oder Aufhebung des Konkursverfahrens ist auf Antrag des
Konkursgerichts oder Konkursverwalters einzutragen. Bei der Eintragung der
Eröffnung des Verfahrens genügt der Vermerk der Eröffnung, die Angabe des
Zeitpunkts und die Bezeichnung des Konkursgerichts.