Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1888. (79)

— 58 — 
Natürliche Kinder oder deren Nachkommen, welche neben gesetzlichen Erben zur 
Erbfolge berufen sind, bedürfen der Einwilligung der letzteren. 
g. 26. 
Die Eintragung des Eigenthums eines Erbvermächtnißnehmers erfolgt, 
wenn das Testament ein öffentliches ist, auf Grund des Testaments, andernfalls 
auf Grund der gerichtlichen Einweisung in den Besitz. 
Mit dem Antrag ist eine Bescheinigung, ob und welche Vorbehaltserben 
vorhanden sind, vorzulegen. Sind Vorbehaltserben vorhanden, so ist deren Ein- 
willigung beizubringen. 
§. 27. 
Die Eintragung des Eigenthumserwerbs auf Grund einer Nachlaßschenkung 
im Ehevertrage oder unter Ehegatten erfolgt nach Maßgabe der Vorschriften, 
welche für die Eintragung des auf Grund eines Vermächtnisses gemachten Er- 
werbes gelten. 
Zur Eintragung des kraft eines gesetzlichen Rückfallrechts (Artikel 351, 
747 und 766 des bürgerlichen Gesetzbuchs) eintretenden Eigenthumserwerbs ist 
die Bewilligung der allgemeinen Rechtsnachfolger auf den Todesfall erforderlich 
und ausreichend. 
. 28. 
Der gemäß Artikel 129 des bürgerlichen Gesetzbuchs in den Besitz des 
Vermögens eines Abwesenden endgültig Eingewiesene ist berechtigt, auf Grund 
der Einweisung seine Eintragung als Eigenthümer zu verlangen. 
KC. 29. 
In den Landestheilen des linken Rheinufers findet der § 66 der Grund- 
buchordnung mit folgenden Maßgaben Anwendung: 
Bei der Zerstückelung von Grundstücken, auf welchen feste Geldrenten haften, 
muß sich der Berechtigte eine Vertheilung dieser Renten auf die Trennstücke nach 
Verhältniß des Werths derselben gefallen lassen. Er ist jedoch zu fordern berechtigt, 
daß diejenigen Rentenbeträge, welche nach der Vertheilung jährlich weniger als 
zwölf Mark betragen, durch Kapitalzahlung seitens des Pflichtigen abgelöst werden. 
Die Ablösung erfolgt zum zwanzigfachen Betrage, soweit nicht ein anderer Ab- 
lösungssatz rechtsverbindlich festgesetzt ist. 
S. 30. 
Die Eröffnung oder Aufhebung des Konkursverfahrens ist auf Antrag des 
Konkursgerichts oder Konkursverwalters einzutragen. Bei der Eintragung der 
Eröffnung des Verfahrens genügt der Vermerk der Eröffnung, die Angabe des 
Zeitpunkts und die Bezeichnung des Konkursgerichts.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.