Full text : Fürst Bismarck und der Bundesrat. Vierter Band. Der Bundesrat des Deutschen Reichs (1878-1881). (4)

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worden.  Die  angefertigten  Zusammenstellungen  beehrt  sich  der  Unterzeichnete
in  den  Anschlüssen  1a  und  b,  2,  3,  4,  5,  6  mit  dem  Anheimstellen  weiterer
Beschlußnahme  ganz  ergebenst  vorzulegen,  indem  er  zugleich  den  die  Einrichtung
der  gedachten  Zusammenstellungen  begleitenden  gutachtlichen  Bericht  des  Kaiserlichen
  Statistischen  Amts  nebst  den  dazu  gehörigen  Anlagen  A,  B  (mit  2  Unteranlagen),
  C,  D,  E,  Fzur  gefälligen  Kenntnisnahme  beischließt.“

Man  hat  von  einem  Beschlusse  des  Bundeerats  über  diesen  Antrag  nichts.
gehört.

Entwurf  eines  Gesetzes,  betreffend  die  Abänderung  der
Artikel  13,  24,  69  und  72  der  Reichsverfassung.  In  der  letzten
Sitzung  dieser  Session  (13.  Juli  1879)  legte  der  Kanzler  einen  hierauf  bezüglichen
  Gesetzentwurf  vor,  welcher  mit  Weglassung  der  Eingangs=  und  Schlußformeln
  lautete:

„An  die  Stelle  der  Artikel  13,  24,  69,  72  der  Reichsverfassung  treten
die  folgenden  Bestimmungen:  Artikel  13.  Die  Berufung  des  Bundesrats  und
des  Reichstags  findet  mindestens  alle  zwei  Jahre  statt,  und  kann  der  Bundesrat
zur  Vorbereitung  der  Arbeiten  ohne  den  Reichstag,  letzterer  aber  nicht  ohne  den
Bundesrat  berufen  werden.  Artikel  24.  Die  Legislaturperiode  des  Reichstags
dauert  vier  Jahre.  Zur  Auflösung  des  Reichstags  während  desselben  ist  ein
Beschluß  des  Bundesrats  unter  Zustimmung  des  Kaisers  erforderlich.  Artikel  69.
Alle  Einnahmen  und  Ausgaben  des  Reichs  müssen  für  jedes  Jahr  veranschlagt
und  auf  den  Reichshaushalts-Etat  gebracht  werden.  Der  letztere  wird  für  einen
Zeitraum  von  zwei  Jahren,  jedoch  für  jedes  Jahr  besonders,  vor  Beginn  der
Etatsperiode  nach  folgenden  Grundsätzen  durch  ein  Gesetz  festgestellt.  Artikel  72.
Ueber  die  Verwendung  aller  Einnahmen  des  Reichs  ist  durch  den  Reichskanzler
dem  Bundesrat  und  dem  Reichstag  zur  Entlastung  für  jedes  Jahr  Rechnung
zu  legen.“

Das  Schicksal  dieser  Vorlage,“)  welche  den  Ausschüssen  überwiesen  wurde,
wird  uns  in  der  nächsten  Session  des  Bundesrats  beschäftigen.?)

1)  Die  ursprünglichen  Motive  findet  man  in  der  „Nordd.  Allg.  Ztg.“  Nr.  287
v.  16.  7.  79.

2)  Bundesratsverhandlungen,  betreffend  den  Stand  der  französischen  Kriegskosten-Entschädigung,
  s.  „Nat.-Ztg.  Nr.  151  v.  30.  3.  79,  den  Gesetzentwurf  über  die  Aufnahme
einer  Anleihe  für  die  Verwaltungen  der  Post  und  Telegraphen,  der  Marine  und  des  Reichsheeres
  sowie  zur  Münzreform,  Nr.  57  v.  4.  2.  79,  Ausschußbericht,  betreffend  die  Abänderung
  des  Gesetzes  vom  10.  Juni  1869  über  die  Wechselstempelsteuer,  Drucks.  Nr.  128,
„Nat.-Zig.“  Nr.  563  v.  29.  11.  78,  Beschluß  des  Bundesrats  v.  15.  Febr.  1879,  „Nordd.
Allg.  Ztg.“  Nr.  45  v.  19.  2.  79,  Antrag  Preußens  auf  Erwerbung  der  Königl.  preußischen
Staatsdruckerei  für  das  Reich,  „Nat.-Ztg.“  Nr.  5  v.  4.  1.  79  u.  „Nordd.  Allg.  Ztg.“
Nr.  169  v.  5.  5.  79,  Ankauf  eines  Dienstgebäudes  für  das  Gesundheitsamt,  „Nordd.
Allg.  Ztg.“  Nr.  32  v.  27.  2.  79,  Denkschrift  über  die  Ausführung  der  Anleihegesetze

Poschinger,  Fürst  Bismarck  und  der  Bundesrat.  IV.  8