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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 9. —
Inhalt: Geseh, betreffend die Erleichterung der Abveräußerung einzelner Theile von Grundstücken in der Provinz
Hannover, S. öö. — Gesetz, betreffend die Erweiterung, Vervollständigung und bessere Ausrüstung
des Staatseisenbahnnezes, S. 69. — Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des
Grundbuchs für einen Theil der Bezirke der Amtsgerichte Göttingen und Osterode am Harz, S. 768.—
Bekanntmachung der nach dem Gesetz vom 10. April 1872 durch die Regierungs-Amtsblätter
publizirten landesherrlichen Erlasse, Urkunden 2c., S. 78.
Nr. 9327.) Gesetz, betreffend die Erleichterung der Abveräußerung einzelner Theile von
Grundstücken in der Provinz Hannover. Vom 25. März 1889.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen ꝛc.
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages Unserer Monarchie,
für die Provinz Hannover, was folgt:
S. 1.
Jeder Grundeigenthümer, jeder Lehns., Fideikommiß-, Erbstammguts= und
Stammgutsbesitzer, sowie jeder Besitzer eines im Leiheverbande stehenden Gutes
(Meier-, Erbpacht--, Erbzinsgutes rc.) ist befugt, ohne Einwilligung der Lehns.,
Fideikommiß-, Erbstammguts-= und Stammgutsberechtigten, des Obereigenthümers,
der Hypotheken= und Grundschuldgläubiger und der zu Reallasten Berechtigten
einzelne Gutstheile oder Zubehörstücke:
1) gegen Auferlegung fester, nach den Vorschriften der Ablösungsordnung
ablösbarer Geldabgaben oder gegen Feststellung eines Kaufgeldes zu
veräußern,
2) gegen andere Grundstücke zu vertauschen,
3) zu öffentlichen Zwecken unentgeltlich abzutreten,
sofern von der Generalkommission bescheinigt wird, daß die Veräußerung den
genannten Berechtigten unschädlich sei.
Ces. Somml. 1889. (Nr. 9327. 15
Ausgegeben zu Berlin den 15. April 1889.