Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1889. (80)

Uebertrag. . .. 40 063 000 Mark, 
15) für die Herstellung einer Bahn- 
verbindung zwischen Merch- 
weiler und Göttelborn die 
Summe von . . . . . . . . . . .. 464000 
16) für die Erweiterung und bessere 
Ausrüstung der vorhandenen 
Werkstätten, Wasserstationen, 
Lokomotiv= und Wagenschuppen 
die Summe . .. . . . . . . . 10 000000 
zusammen. 50 527000 Mark) 
III. zur Beschaffung von Betriebsmitteln für die 
bereits bestehenden Staatsbahnen die Summe von 50 000000 
insgesammt 114221 000 Mark 
-'- 
Die Staatsregierung wird ermächtigt, zur Deckung der zu den im 8. 1 
unter Nr. I vorgesehenen Bauausführungen und Beschaffungen erforderlichen Mittel 
von 36248 000 Mark: 
1) die dem Staate zu dem vorläufig auf rund 1 109 800 Mark ermittelten 
Betrage zugefallenen Bestände der im F. 3 des Gesetzes, betreffend den 
weiteren Erwerb von Privateisenbahnen für den Staat, vom 28. März 1887 
(Gesetz Samml. S. 21) bezeichneten Fonds der ehemaligen Berlin- 
Dresdener Eisenbahngesellschaft, 
2) den ersparten Restbestand des Baufonds der ehemaligen Münster- 
Enscheder Eisenbahngesellschaft in dem vorläufig auf rund 378 400 Mark 
ermittelten Betrage 
zu verwenden, und zwar insoweit, als die Bestände dieser Fonds nach dem Er- 
messen des Finanzministers ohne Nachtheil für die Staatskasse flüssig gemacht 
werden können. 
Für den alsdann noch zu deckenden Restbetrag im §. 1 Nr. I, 
desgleichen zur Deckung der für den im §. 1 unter Nr. II vorgesehenen 
Eigenthumserwerb und für die im §F. 2 unter Nr. I bis III vorgesehenen 
Bauausführungen und Beschaffungen erforderlichen Mittel von zusammen 
höchstens 120 475251 Mark 47 P. 
sind Staatsschuldverschreibungen auszugeben. 
S. 4. 
Wann, durch welche Stelle und in welchen Beträgen, zu welchem Zinsfußc, 
zu welchen Bedingungen der Kündigung und zu welchen Kursen die Schuld. 
verschreibungen verausgabt werden sollen (F. 3), bestimmt der Finanzminister. 
zu verwenden.
	        
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