Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1889. (80)

vom 10./16./24. September 1886 auf Sechs Millionen zweihundertvierund- 
fünfzig Tausend zweihunderteinundfünfzig Mark sieben und vierzig Pfennig fest- 
gesetzt und demnach dieser Betrag von dem Preußischen Staate an die Nieder- 
ländisch-Westfälische Eisenbahngesellschaft als Kaufpreis zu zahlen. 
Derselbe soll an dem im F. 2 Absatz 1 bezeichneten Tage zu Berlin kosten- 
frei und baar in Deutscher Währung durch eine seitens der Preußischen Staats- 
regierung zu bestimmende Kasse gezahlt werden; indessen ist der Ankäufer berechtigt, 
einen Theil dieser Summe in Höhe der die verkauften Grundflächen im vorge- 
dachten Zeitpunkte etwa noch belastenden Hypotheken, Grundschulden und Real- 
lasten bei der Zahlung einzubehalten und bis zur Löschung der bezüglichen 
Eintragungen im Grundbuche bei der Hinterlegungsstelle der Königlichen Regierung 
zu Münster für Rechnung der verkaufenden Eisenbahngesellschaft zu hinterlegen. 
S. 4. 
Mit der Zahlung beziehungsweise Hinterlegung des Kaufpreises endigt be- 
züglich der auf Preußischem Staatsgebiete belegenen Strecken der Eisenbahnen 
Winterswyk—Bismarck und Winterswyk—Bocholt die in den Artikeln 8 und 10 des 
Betriebsüberlassungsvertrages vom t“o 1878 mehr bezeichnete, durch den 
Vertrag vom s 1886 auf den Preußischen Staat übergegangene Ver- 
pflichtung, an die Niederländisch-Westfälische Eisenbahngesellschaft eine feste jährliche 
Rente unter Umständen auch einen Theil der Bruttoeinnahme beider genannten 
Eisenbahnen zu zahlen. 
Bezlglich der auf Niederländischem Staatsgebiete belegenen Strecken dieser 
beiden Eisenbahnen bleiben die Bestimmungen der vorbezeichneten beiden Verträge, 
insbesondere auch hinsichtlich der nach den Artikeln 8 und 10 des Betriebsdber- 
lassungsvertrages zu zahlenden festen jährlichen Rente beziehungsweise eines Theiles 
der Bruttoeinnahmen die Bestimmungen in Artikel 21 des letzterwähnten Ver- 
trages unverändert in Kraft. 
  
  
  
S. 5. 
Die Stempelkosten zu diesem doppelt ausgefertigten Vertrage fallen in 
Gemäßheit des Artikels 25 des mehrerwähnten Betriebsüberlassungsvertrages dem 
Preußischen Staate zur Last. 
Elberfeld, den 31. Oktober 1888. Winterswyk, den 24. Oktober 1888. 
—–* . S.) 
Königliche Eisenbahndirektion. Die Niederländisch-Westfälische 
Dieck. Eisenbahngesellschaft. 
IJ. Willink, A. Pabbruwe, 
Dircktor. Sekretair. 
v. Nagell, 
Verwaltungsrath. 
  
(Xr. 9328—9329.)
	        
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