Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1889. (80)

vom  10./16./24.  September  1886  auf  Sechs  Millionen  zweihundertvierundfünfzig
  Tausend  zweihunderteinundfünfzig  Mark  sieben  und  vierzig  Pfennig  festgesetzt
  und  demnach  dieser  Betrag  von  dem  Preußischen  Staate  an  die  Niederländisch-Westfälische
  Eisenbahngesellschaft  als  Kaufpreis  zu  zahlen.

Derselbe  soll  an  dem  im  F.  2  Absatz  1  bezeichneten  Tage  zu  Berlin  kostenfrei
  und  baar  in  Deutscher  Währung  durch  eine  seitens  der  Preußischen  Staatsregierung
  zu  bestimmende  Kasse  gezahlt  werden;  indessen  ist  der  Ankäufer  berechtigt,
einen  Theil  dieser  Summe  in  Höhe  der  die  verkauften  Grundflächen  im  vorgedachten
  Zeitpunkte  etwa  noch  belastenden  Hypotheken,  Grundschulden  und  Reallasten
  bei  der  Zahlung  einzubehalten  und  bis  zur  Löschung  der  bezüglichen
Eintragungen  im  Grundbuche  bei  der  Hinterlegungsstelle  der  Königlichen  Regierung
zu  Münster  für  Rechnung  der  verkaufenden  Eisenbahngesellschaft  zu  hinterlegen.

S.  4.
Mit  der  Zahlung  beziehungsweise  Hinterlegung  des  Kaufpreises  endigt  bezüglich
  der  auf  Preußischem  Staatsgebiete  belegenen  Strecken  der  Eisenbahnen

Winterswyk—Bismarck  und  Winterswyk—Bocholt  die  in  den  Artikeln  8  und  10  des

Betriebsüberlassungsvertrages  vom  t“o  1878  mehr  bezeichnete,  durch  den

Vertrag  vom  s  1886  auf  den  Preußischen  Staat  übergegangene  Verpflichtung,

  an  die  Niederländisch-Westfälische  Eisenbahngesellschaft  eine  feste  jährliche
Rente  unter  Umständen  auch  einen  Theil  der  Bruttoeinnahme  beider  genannten
Eisenbahnen  zu  zahlen.

Bezlglich  der  auf  Niederländischem  Staatsgebiete  belegenen  Strecken  dieser
beiden  Eisenbahnen  bleiben  die  Bestimmungen  der  vorbezeichneten  beiden  Verträge,
insbesondere  auch  hinsichtlich  der  nach  den  Artikeln  8  und  10  des  Betriebsdberlassungsvertrages
  zu  zahlenden  festen  jährlichen  Rente  beziehungsweise  eines  Theiles
der  Bruttoeinnahmen  die  Bestimmungen  in  Artikel  21  des  letzterwähnten  Vertrages
  unverändert  in  Kraft.

 

 

 

S.  5.
Die  Stempelkosten  zu  diesem  doppelt  ausgefertigten  Vertrage  fallen  in
Gemäßheit  des  Artikels  25  des  mehrerwähnten  Betriebsüberlassungsvertrages  dem
Preußischen  Staate  zur  Last.

Elberfeld,  den  31.  Oktober  1888.  Winterswyk,  den  24.  Oktober  1888.
—–*  .  S.)
Königliche  Eisenbahndirektion.  Die  Niederländisch-Westfälische
Dieck.  Eisenbahngesellschaft.
IJ.  Willink,  A.  Pabbruwe,
Dircktor.  Sekretair.
v.  Nagell,

Verwaltungsrath.

 

(Xr.  9328—9329.)