Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1889. (80)

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Kirchengemeinde-Ordnung
für  die
cvangelisch-lutherischen  Kirchengemeinden  Bornheim,)  Oberrad)  Niederrad)
Bonames)  Niederursel  und  Hausen.

1.

Mitglied  der  Kirchengemeinde  ist  derjenige,  welcher

1)  seinen  Wohnsitz  in  der  Kirchengemeinde  hat  und

2)  der  evangelisch-lutherischen  Kirchengemeinschaft  angehört.

Mitglieder  der  reformirten  oder  unirten  Kirchengemeinschaft,  welche  in  der
Kirchengemeinde  ihren  Wohnsitz  nehmen  und  der  Gemeinde  beitreten  zu  wollen
erklären,  erhalten  durch  diese  Erklärung  die  Rechte  und  Pfflichten  eines  Gemeindegliedes.
  2

Die  Kirchengemeinde  verwaltet  iͤte  Angelegenheiten  innerhalb  der  gesetzlichen
Grenzen  selbst.  Organ  der  Verwaltung  ist  der  Kirchenvorstand.

Der  Kirchenvorstand  besteht

1)  aus  dem  Pfarrer  der  Gemeinde  oder  dessen  Stellvertreter  im  Pfarramt;

2)  aus  einer  Anzahl  gewählter  Kirchenältesten.

Sind  mehrere  Pfarrer  in  der  Gemeinde  angestellt,  so  gehören  sie  sämmtlich
dem  Kirchenvorstande  an.  4.

Die  Zahl  der  Kirchenältesten  wird  vom  Konsistorium  bestimmt.  Es  sollen
deren  nicht  unter  vier  und  nicht  über  acht  sein.
Die  Kirchenältesten  sind  im  Hauptgottesdienste  vor  der  Gemeinde  einzuführen
  und  durch  Abnahme  des  nachstehenden  Gelübdes  zu  verpflichten:
4,  Gelobt  Ihr  vor  Gott  und  dieser  Gemeinde,  des  Euch  befohlenen
Amtes  stets  in  Eintracht  mit  gewissenhafter  Sorgfalt  und  in  Uebereinstimmung
  mit  dem  Worte  Gottes,  sowie  mit  dem  Bekenntniß  und
der  Ordnung  der  Kirche  und  dieser  Gemeinde  zu  warten  und  mit
rechtschaffener  Treue  zu  achten,  daß  alles  ordentlich  und  ehrlich  in  der
Gemeinde  zugehe  zu  deren  Besserung?“
Erst  mit  Ablegung  dieses  Gelübdes  durch  die  Worte:
„Ja,  durch  die  Gnade  und  Hülfe  unseres  Herrn  Jesu  Christi“
ist  der  Kirchenälteste  als  in  das  Amt  eingetreten  zu  erachten.