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5) Dem Kirchenvorstande liegt die Leitung der kirchlichen Armen= und
Krankenpflege ob. Derselbe kann hierbei Helfer aus der Gemeinde
(Diakone), insonderheit aus der Zahl der Gemeindeverordneten zuziehen
und sich mit den bürgerlichen Armenbehörden, sowie mit etwa bestehenden
freien Vereinen ins Einvernehmen setzen. '
6) Der Kirchenvorstand stellt die Liste der wahlberechtigten Gemeindeglieder
auf, bereitet die Wahlen der Kirchenältesten und Gemeindeverordneten,
insbesondere durch Vorschläge für dieselben vor, beruft die Gemeinde-
vertretung und führt die Beschlüsse derselben aus.
7) Der Kirchenvorstand beschließt über die beantragte Aufnahme solcher
Personen in die Gemeinde, welche sich im Bezirk derselben aufhalten,
aber wegen Mangels des Wohnsitzes die Gemeindeangehörigkeit nicht
erworben haben.
8) Der Kirchenvorstand hat von eintretender Erledigung des Pfarramtes
dem Konsistorium Anzeige zu machen und die desfalls ergehenden einst-
weiligen Anordnungen zur Ausführung zu bringen, auch darüber zu
wachen, daß während der Vakanz der Gottesdienst und der katechetische
Unterricht der Jugend gehörig wahrgenommen werde.
9) Dem Kirchenvorstande kommt, soweit Rechte oder Verpflichtungen
Dritter nicht entgegenstehen, die Präsentation für den Küster= und
Organistendienst, sowie die Bestellung der niederen Kirchendiener
(Glöckner, Todtengräber 2c.) zu. Er übt die Dienstaufsicht über die-
selben und das Recht der Entlassung bei kündbaren Anstellungen aus.
Wegen Entlassung im Disziplinarwege, sowie wegen Verleihung
und Entziehung der mit Schulstellen verbundenen Kirchendienerstellen
bewendet es bei den bestehenden Vorschriften.
10) Der Kirchenvorstand soll in der Gemeinde die Erweckung emer lebendigen
Theilnahme an ihren Aufgaben und Interessen sich angelegen sein
lassen und zu diesem Behufe namentlich die Wünsche und Anliegen
einzelner Gemeindeglieder willig entgegennehmen und fleißig erwägen.
Auch hat derselbe bei geeigneten Gelegenheiten, z. B. bei der Wahl
der Kirchenältesten und Gemeindeverordneten über die zur Veröffent-
lichung sich eignenden wichtigeren Vorgänge seiner Verwaltung der Ge-
meinde Mittheilung zu machen.
11) Der Kirchenvorstand ist das Organ der Gemeinde gegenüber den
Kirchenbehörden. Er hat das Interesse der Gemeinde sowohl durch
Erledigung von Vorlagen der Kirchenregierung, insbesondere auch bei
Parochialänderungen, als auch geeignetenfalls durch Einbringung von
Anträgen wahrzunehmen.
12) Der Kirchenvonstand vertritt die Gemeinde in vermögensrechtlicher Be-
ziehung in streitigen wie in nicht streitigen Rechtssachen und verwaltet
das kirchliche Vermögen einschließlich des Bauwesens. Dasselbe gilt
von dem kirchlichen Stiftungsvermögen, insoweit nicht besondere Be-
(Nr 9330.)