Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1889. (80)

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stimmungen entgegenstehen, desgleichen von dem Pfarreivermögen, je- 
doch unbeschadet der dem Pfarrer vermöge seines dienstlichen Nutzungs- 
rechts zustehenden Verwaltungsbefugnisse. 
Seine Zustimmung ist insonderheit auch erforderlich bei der Ver- 
pachtung oder Vermiethung der den kirchlichen Beamten zum Gebrauch 
oder zur Nutzung überwiesenen Grundstücke über die Dienstzeit des je- 
weiligen Inhabers hinaus. 
13) Dem Kirchenvorstande steht die Verwaltung und Beaufsichtigung der 
kirchlichen Todtenhöfe zu, unbeschadet der bestehenden Rechte auf Gras- 
nutzung und dergleichen. Insbesondere beschließt derselbe über die Ab- 
gabe von Familienbegräbnißplätzen und über die Errichtung von Denk- 
mälern gegen die üblichen Abgaben. 
14) Endlich steht dem Kirchenvorstande die Beschlußfassung über die Ver- 
leihung von Kirchenstühlen zu. 
F. 11. 
Zu jeder die Gemeinde verpflichtenden schriftlichen Willenserklärung des 
Kirchenvorstandes bedarf es der Unterschrift des Vorsitzenden oder seines Stell- 
vertreters und zweier Kirchenältesten, sowie der Beidrückung des Kirchensiegels. 
Hierdurch wird Dritten gegenüber die ordnungsmäßige Fassung des Kirchenvor- 
standsbeschlusses festgestellt, so daß es eines Nachweises der einzelnen Erforder- 
nisse desselben, insbesondere auch der erfolgten Zustimmung der Gemeindeverord- 
neten, wo eine solche nothwendig ist, nicht bedarf. 
G. 12. 
Für die Verwaltung des Kirchenvermögens hat der Kirchenvorstand thunlichst 
einen Kirchenältesten oder einen Gemeindeverordneten zum Kirchenrechner zu ernennen. 
Demselben kann eine dem Umfange der Geschäfte entsprechende Vergütung, 
insbesondere für sächliche Ausgaben, bewilligt werden. 
Der Betrag wird von der Gemeindevertretung festgesetzt. 
Auslagen sind dem Kirchenrechner zu ersetzen. 
Wenn eine unentgeltliche Verwaltung durch einen Kirchenältesten oder Ge- 
meindeverordneten nicht zu erreichen ist, so kann der Kirchenvorstand mit Ge- 
nehmigung des Konsistoriums einen besoldeten Kirchenrechnungsführer anstellen. 
. 13. 
Der Kirchenrechner hat folgende Obliegenheiten: 
a) er erhebt die Einnahmen der Kirchenkasse und leistet die Ausgaben aus 
derselben auf Grund des Etats oder besonderer schriftlicher Anweisung 
des Vorsitzenden des Kirchenvorstandes; 
b) er legt dem Kirchenvorstande jährlich Rechnung und hat sich den von 
diesem angeordneten Kassenrevisionen zu unterwerfen; 
P) er führt das Inventarienbuch, sowie die nächste Aufsicht über die kirch- 
lichen Gebäude, Grundstücke, Geräthe und sonstigen Inventarstücke.
	        
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