Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1889. (80)

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S. 18. 
Die beschließende Mitwirkung der Gemeindeverordneten muß eintreten: 
1) bei dem Erwerb, der Veräußerung und der dinglichen Belastung von 
Grundeigenthum;) bei der Vermiethung oder Verpachtung desselben auf 
länger als zehn Jahre; 
2) bei außerordentlicher Benutzung des Vermögens, welche die Substanz 
selbst angreift, sowie bei Kündigung und Emzchung von Kapitalien, 
sofern sie nicht zur verzinslichen Wiederausleihung erfolgt; 
3) bei Anleihen, welche nicht blos zu vorübergehender Aushülfe dienen und 
aus den laufenden Einnahmen derselben Voranschlagsperiode erstattet 
werden sollen; 
4) bei Anstellung von Prozessen, soweit dieselben nicht die Eintreibung 
fortlaufender Zinsen, Gefälle und Pachtgelder oder die Einziehung aus- 
stehender Kapitalien, deren Zinsen rückständig geblieben sind, betreffen, 
und bei Abschließung von Vergleichen; 
5) bei Neubauten oder erheblichen Reparaturen an Baulichkeiten, sofern 
deren Kosten von der Gemeinde oder der Ortskirchenkasse oder von 
beiden zusammen zu tragen sind und nicht über die Nothwendigkeit der 
Bauausführung bereits durch die zuständigen Behörden entschieden ist. 
Für erheblich gelten Reparaturen, deren Kostenanschlag 300 Mark 
übersteigt. Im Fall des Bedürfnisses kann die Gemeindevertretung ein- 
für allemal die Vollmacht des Kirchenvorstandes zur Vornahme häöher 
veranschlagter Reparaturen, jedoch nicht über die Summe von 1 000 Mark 
hinaus, erweitern; 
bei der Beschaffung der zu den kirchlichen Bedürfnissen erforderlichen 
Geldmittel und Leistungen, insbesondere bei Festsetzung des Betrages 
und des Vertheilungsmaßstabes der zu erhebenden Kirchenumlagen. 
Wird ein Beitragsfuß für die Kirchenumlagen in der Gemeinde neu 
eingeführt oder wird eine Abänderung des bestehenden Beitragsfußes 
von den Gemeindeorganen beschlossen, so muß derselbe nach dem Fuße 
direkter Staatssteuern, soweit dieselben persönliche Steuern sind, be- 
stimmt werden. Auch solche Gemeindeglieder, welche gesetzlich direkte 
Staatssteuern nicht zahlen, können zur Kirchenumlage herangezogen 
werden; · 
7) bei Veränderung bestehender und Einführung neuer Gebührentaxen; 
8) bei Bewilligungen aus der Kirchenkasse, zur Dotirung neuer Stellen 
für den Dienst der Gemeinde, sowie zur dauernden Verbesserung des 
Einkommens bestehender Stellen; bei dauernder Verminderung solcher 
auf der Kirchenkasse haftenden Leistungen, bei Verwandlung veränder- 
licher Einnahmen der kirchlichen Beamten in feste Hebungen oder bei 
Umwandlung von Naturaleinkünften in Geldrenten, letzteres, soweit 
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