Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1889. (80)

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nicht die Umwandlung in dem durch die Staatsgesetze geordneten Ab- 
lösungsverfahren erfolgt; 
9) bei Feststellung des Etats und der Voranschlagsperiode der Kirchenkasse, 
sowie bei Abnahme der Rechnung und Ertheilung der Entlastung für 
den Kirchenrechner; der Etat ist vor der Feststellung, die Jahresrechnung 
vor der Entlastung während einer Woche zur Einsicht der Gemeinde- 
glieder öffentlich auszulegen, und daß beziehungsweise wo dies geschieht, 
in dem letzten vor der Auslegung stattfindenden Hauptgottesdienst zu 
verkünden; 
10) bei allen Bewilligungen aus der Kirchenkasse an andere Gemeinden oder 
zur Unterstützung christlicher Vereine und Anstalten, sofern der Betrag 
der Einzelbewilligung 50 Mark übersteigt; 
11) bei Errichtung von Gemeindestatuten; 
12) bei Bestellung eines besoldeten Kirchenrechnungsführers. 
. 19. 
Der Kirchenvorstand ist befugt, zu Beschlüssen auch über andere Gemeinde- 
angelegenheiten die Zustimmung der Gemeindeverordneten einzuholen. 
In diesem Falle dürfen die Beschlüsse des Kirchenvorstandes nicht eher 
vollzogen werden, als bis die Zustimmung ertheilt ist. 
S. 20. 
Die für die Gemeinde festgestellte Anzahl von Gemeindeverordneten wird 
von den wahlberechtigten Gemeindegliedern nach einfacher (relativer) Stimmen- 
mehrheit gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos. 
Wahlberechtigt sind alle konfirmirten, selbständigen, über fünfundzwanzig 
Jahre alten männlichen Mitglieder der Gemeinde, welche mindestens ein Jahr 
in der Gemeinde wohnen. 
Selbständig sind diejenigen, welche einen eigenen Haushalt haben oder ein 
öffentliches Amt bekleiden, oder ein eigenes Geschäft, oder als Mitglied einer 
Familie deren Geschäft führen. 
Als selbständig sind insbesondere nicht anzunehmen diejenigen, welche unter 
Vormundschaft oder Plegschaft, oder welche in Kost und Lohn eines Anderen 
stehen, oder welche im letzten Jahre vor der Wahl Unterstützung aus öffentlichen 
Mitteln oder Erlaß etwaiger kirchlicher Abgaben genossen haben. 
C. 21. 
Ausgeschlossen von Ausübung des Wahlrechts sind diejenigen: 
1) welche durch Verachtung des Wortes Gottes, der Sakramente und der 
kirchlichen Trauung, oder durch unehrbaren Lebenswandel ein durch 
nachhaltige Besserung noch nicht gefühntes öffentliches Aergerniß ge- 
geben haben; 
2) welche nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrcche sich befinden; 
Ges. Samml. 1889. (Nr. 9330.) 18
	        
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