Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1889. (80)

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3) welche wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens, das die Ab- 
erkennung der bürgerlichen Ehrenrechte nach sich ziehen kann, in Unter- 
suchung sich befinden; 
4) welche wegen Verletzung besonderer kirchlicher Pflichten nach Vorschrift 
eines Kirchengesetzes des Wahlrechts verlustig erklärt worden sind; 
5) über deren Vermögen ein noch unbeendeter Konkurs schwebt; 
6) welche mit der Bezahlung kirchlicher Umlagen über ein Jahr im Rück- 
stande sind. 
§. 22. 
Wählbar sind die wahlberechtigten, von keinem der im vorigen Para- 
graphen bezeichneten Ausschließungsgründe betroffenen Mitglieder der Gemeinde, 
welche über dreißig Jahre alt und sittlich unbescholten sind, auch nicht durch 
Fernhaltung von dem öffentlichen Gottesdienste und dem heiligen Abendmahle die 
Bethätigung ihres kirchlichen Sinnes in beharrlicher Weise unterlassen haben. 
Vater und Sohn, sowie Brüder, dürfen nicht zugleich Gemeindeverordnete 
sein. Ebenso kann der Vater, Sohn oder Bruder eines Aeltesten nicht zum Ge- 
meindeverordneten gewählt werden. Sind Verwandte der bezeichneten Art gleich- 
zeitig gewählt, so muß derjenige zurücktreten, der die wenigsten Stimmen erhalten 
hat) bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos. 
Mindestens zwei Drittel der Gemeindeverordneten müssen zu den Gemeinde- 
mitgliedern gehören, welche zu den Kirchenumlagen, sofern solche erforderlich sind, 
beizutragen haben. 
6. 23. 
Der Kirchenvorstand ordnet die Wahl der Gemeindeverordneten an und 
legt die von ihm ausgestellte Liste der Wahlberechtigten an einem jedem Gemeinde- 
gliede zugänglichen Ort zwei Wochen lang öffentlich aus. 
Ort und Zeit der Auslegung sind im Hauptgottesdienste bekannt zu machen, 
mit dem Bemerken, daß nach Verlauf der Auslegungsfrist Einsprüche gegen die 
Liste nicht mehr angebracht werden können. Nach dem Ermessen des Kirchen- 
vorstandes kann die Bekanntmachung auch noch auf anderem, den örtlichen Ver- 
hältnissen entsprechenden Wege erfolgen. 
Die eingehenden Einsprüche hat der Kirchenvorstand zu prüfen und nach 
Befinden die Liste zu berichtigen. Gegen einen ablehnenden Bescheid steht dem 
dadurch von der Wahl Ausgeschlossenen binnen zwei Wochen die Berufung an 
das Konsistorium zu. Durch Einlegung der Berufung wird die anstehende Val 
nicht aufgehalten. Zwischen dem Ende der Einspruchsfrist und dem Tage der 
Wahl muͤssen mindestens zwei Wochen in der Mitte liegen. 
§. 24. 
Die Einladung der Gemeindeglieder zur Wahl hat unter Angabe der Zeit 
und des Ortes der letzteren, sowie der Zahl der zu wählenden Personen in zwei 
aufeinanderfolgenden Hauptgottesdiensten zu geschehen. Anderweite, den örtlichen
	        
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